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Europäische Menschenrechtskonvention

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Über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wacht der "Europäische Gerichtshof für Menschenrechte" (EGMR) mit Sitz in Straßburg.

Geltungsbereich

Die Konvention wurde von allen 47 Mitgliedern des Europarats unterzeichnet. Deshalb gilt sie, abgesehen von Weißrussland und dem Vatikanstaat, in sämtlichen international anerkannten europäischen Staaten einschließlich Russlands, der Türkei, Zyperns und den drei Kaukasus­republiken Armenien, Aserbaidschan und Georgien.

Inhaltliche Gliederung

Die EMRK ist in drei Abschnitte unterteilt. Die Grund- und Menschenrechte findet man im I. Abschnitt. Der II. Abschnitt enthält Bestimmungen über die Zusammensetzung und das Verfahren des Gerichtshofs, z. B. zur Auswahl, Ernennung und Amtszeit der Richter. In Abschnitt III sind verschiedene weitere Bestimmungen zusammengefasst.

Artikel 1 verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Menschenrechte selbst folgen dann in den Artikeln 2 bis 15. Hier eine Übersicht:

  • Artikel 2 – Recht auf Leben
  • Artikel 3 – Verbot der Folter[1]
  • Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
  • Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
  • Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren[2]
  • Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
  • Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens[3]
  • Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religions­freiheit
  • Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
  • Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
  • Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
  • Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde[4]
  • Artikel 14 – Diskriminierungsverbot[5]
  • Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall.

Für das Familienrecht relevante Artikel der Konvention

Für Väter sind primär nur die Artikel primär 6, 8 und 14 interessant. Daneben kann - in Fällen überlanger Verfahrensdauern - ein Verstoß gegen Art. 13 gerügt werden. Eventuell - was zu prüfen wäre - greift vielleicht außerdem Artikel 3, der nicht nur Folter, sondern auch unmenschliche und erniedrigende Behandlung untersagt.

Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1

Derartige Beschwerden machen mit Abstand die häufigsten Klagen vor dem EGMR aus. In Umgangsverfahren kann unter anderem eine Klage angebracht sein, wenn das Familiengericht in erheblichem Maße seine Amtsermittlungspflichten oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Weiter könnten Verstöße vorliegen, falls das Gericht maßgebliche Entscheidungskriterien nicht berücksichtigt und wichtige Gesichtspunkte wie die engeren Bindungen an ein Elternteil, den Kontinuitätsprinzip, eine bessere Eignung eines Elternteils zur Förderung oder den Kindeswillen willkürlich außen vor gelassen hat.

Ein grober Verstoß sollte darin zu sehen sein, dass ein Gutachter angebliche Aussagen eines Elternteils, die in einem Explorationsgespräch getätigt worden sein sollen, auf schwerwiegende Weise verfälscht und die deutschen Gerichte das eindeutige Beweismittel einer Bandaufzeichnung nicht beiziehen.

Verletzungen des Art. 8

In Abs. 1 beschäftigt sich Art. 8 sowohl mit der Achtung des Privatlebens als auch der des Familienlebens.

Art. 8 Abs. 1 - Achtung des Privatlebens

Hier kann eine Verletzung beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger hemmungslos ohne jedes Augenmaß intime Details in seinem Gutachten erwähnt, obwohl ihm keine Schweigepflichtentbindung erteilt wurde und die berichteten Fakten bzw. ihre bis in letzte Details gehende Schilderung zur Klärung der vom Gericht gestellten Beweisfragen irrelevant sind.

Art. 8 Abs. 1 - Achtung des Familienlebens in Verbindung mit Art. 14 - Diskriminierungsverbot

Eine Beschwerde kann damit begründet werden, dass die vom Gericht verfügte Umgangsregelung nur so wenig Kontakte erlaubt, dass ein Familienleben, zu dem unter anderem auch die Förderung des Kindes gehört, nicht mehr möglich ist.

Verletzungen des Art. 3

Wurde in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren - beispielsweise durch eine hemmungslose Pathologisierung mit Erwähnung intimster Privatgeheimnisse in einem familienpsychologischen Gutachten die Menschenwürde eines Prozessbeteiligten durch ein deutsches Familiengericht verletzt, kann hierin eine Verletzung des Art. 3 gesehen werden, da der besagte Artikel nicht nur Folter, sondern auch unmenschliche und erniedrigende Behandlung erwähnt. Laut Professor Dr. Bernd Heinrich von der Humboldt-Universität Berlin ist eine Behandlung dann als erniedrigend anzusehen, wenn sie beim Opfer Angst, Beklemmung oder [ein Gefühl der] Unterlegenheit auslöst und geeignet ist, das Opfer zu demütigen und möglicherweise seinen körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen. Weiter schreibt Heinrich, bei der erniedrigenden Behandlung oder Strafe stehe - im Gegensatz zu der unmenschlichen Behandlung - nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung des Opfers im Vordergrund.

Dagegen sei unter "unmenschlicher Behandlung" die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Die von Heinrich dazu genannten Beispiele passen zwar nicht, die Definition könnte aber sehr wohl auf die Praktiken zutreffen, die von deutschen Familienrichtern angewandt werden, um Väter gefügig zu machen.[6]

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Art. 35 Abs. 1 EMRK lautet: "Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts[wp] und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen."[7]

Für die Einhaltung der Beschwerdefrist ist maßgeblich, dass sie nicht bereits mit dem Datum des letztinstanzlichen Urteils bzw. Beschlusses beginnt, sondern erst mit dessen Zustellung (also dem Tag, an dem beispielsweise ein ablehnender Bescheid des Bundesverfassungsgerichts beim Antragsteller bzw. dessen Anwalt eingeht). Als Datum der Beschwerdeerhebung gilt der Tag, an dem der Gegenstand der Beschwerde wenigstens zusammenfassend dargelegt wird. Hierfür muss jedoch das offizielle Beschwerdeformular des EGMR ordnungsgemäß ausgefüllt fristgerecht eingereicht werden. Fristwahrend ist schon das Abschicken der Beschwerde (Poststempel), nicht erst der Zugang beim Gerichtshof. Ein Fax genügt nicht.[8]

Einzelnachweise

  1. EMRK Artikel 3, dejure.org
  2. EMRK Artikel 6, dejure.org
  3. EMRK Artikel 8, dejure.org
  4. EMRK Artikel 13, dejure.org
  5. EMRK Artikel 14, dejure.org
  6. Pdf-icon-extern.svg Vorlesung Europäisches Strafrecht - Artikel 3 EMRK - Verbot der Folter[ext] - Professor Dr. Bernd Heinrich Humboldt-Universität zu Berlin, Sommersemester 2011 (1 Seite)
  7. EMRK Artikel 35 - Zulässigkeitsvoraussetzungen, dejure.org
  8. Deutsches Institut für Menschenrechte: Internationale Rechtsdurchsetzung > Europarat > Beschwerdeverfahren zum EGMR > Wichtigste Voraussetzungen einer Beschwerde zum EGMR