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Prüfungsrecht

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Hauptseite » Recht » Prüfungsrecht
Zitat: «Wie ich in den letzten Jahren beobachtet habe, gibt es viele Studenten, Doktoranden und sogar Professoren, die nicht wissen, daß es Prüfungsrecht gibt, und ungläubig staunen, wenn man ihnen erzählt, daß es sogar Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht gibt. Das Merkwürdige am Prüfungsrecht ist, daß es fast nur aus Grundgesetz und Gerichts­entscheidungen besteht, Gesetze gibt es dazu praktisch nicht. Das ist eigenartig, denn die Gerichte haben dem Gesetzgeber schon vor Jahren aufgegeben, Prüfungsrecht gesetzlich zu verankern. Während politische Änderungen in Universitäts­gesetzen u. ä. immer sehr schnell umgesetzt werden, interessieren sich Bund und Länder kaum dafür, wozu sie von den Gerichten verpflichtet wurden. Deshalb ist es immer noch so, daß das Prüfungsrecht fast nur aus einem großen Haufen von Gerichts­urteilen besteht.

Der Grund dafür, daß ich diese "staubtrockene" Sammlung erstellt habe, war die schiere Notwendigkeit, sich da durchzuarbeiten. In meinem eigenen Promotions­verfahren gab es eine schier endlose Folge von Fehlern, Willkürlichkeiten und Rechts­verstößen. Für die Klage vor dem Verwaltungs­gericht mußte ich mir selbst die Rechts­grund­lagen, die für meinen Fall relevant sind, zusammen­suchen. [...]

Ein anderes Problem ist, daß sich Prüfungsrecht noch nicht herumgesprochen hat. An unseren Universitäten sind Nachahmung, Tradition und Konsens viel wichtiger, als sich zu informieren (das nennt sich dann "Wissenschaft"). Haben es andere Doktoranden so gemacht, dann macht man es auch selbst so und verlangt es später als Professor von den eigenen Doktoranden ebenfalls so. Deshalb ist es praktisch nicht bekannt, daß das Prüfungsrecht 1991 nahezu neu erfunden wurde - vom Bundes­verfassungs­gericht, das das Prüfungsrecht aus den Artikeln 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und 19 Abs. 4 (Rechtswegs­garantie) "extrapolierte". Es ist drollig, aber erst seit diesem Urteil gibt es ein schriftliches und verbindliches Verbot, eine richtige Antwort des Prüflings als falsch zu werten. Viele Professoren haben dies aber ehemals selbst anders verfahren und bleiben auch dabei. Unter den Talaren herrscht der Muff von 1034 Jahren. Auf Studentenseite sieht es aber auch nicht besser aus. Ich kenne Fachschaften und Mittelbau­vertretungen, die stapelweise Prüfungs­protokolle produzieren, sammeln, tradieren, verleihen, an denen sich im Herdentrieb[wp] ganze Generationen von Akademikern orientieren und dann eigene Protokolle zu diesem Stapel beitragen. Da werden manchmal über Jahre hinweg Prüfungs­fehler protokolliert. Auf die Idee, sich einmal zu informieren, was denn richtig wäre, kommt aber niemand. Wieviele Fachschaften sammeln Muster­klausuren und Prüfungs­protokolle? Meines Wissens alle. Wieviele Fachschaften haben ein Buch über Prüfungsrecht? Ich kenne keine.

Beim Umgang mit Prüfungsrecht ist aber Vorsicht geboten:

  • Es gilt nur für berufsbezogene Prüfungen, weil es auf der Berufsfreiheit[wp] beruht. Wer zum Spaß die Prüfung zum Jodeldiplom[wp] ablegen will, kann sich nicht darauf berufen.
  • Es gilt nur für Prüfungen durch die öffentliche Gewalt, weil nur sie Adressat des Grundgesetzes ist.
  • Es gilt formal nur für Deutsche in vollem Umfang, weil eine Grundlage, der Art. 12 Abs. 1 GG, die Berufsfreiheit nur Deutschen zusichert. Ich kann mir aber nicht vorstellen, daß irgendeine deutsche Universität ernsthaft die Meinung vertreten will, daß ausländische Studenten in Prüfungen anders zu behandeln wären als deutsche.
  • Der Prüfling hat nicht nur Rechte, er hat auch Pflichten. Und die sind nicht zu vernachlässigen, denn mit der Einhaltung der Pflichten steht und fällt die Wahrnehmung der Rechte. Als wichtigste Pflichten würde ich ansehen, sich selbst rechtzeitig zu informieren, besonders die Prüfungs­ordnung ganz genau (!) zu lesen (macht eigentlich niemand), und sich eisern daran zu halten. Wenn irgendetwas nicht korrekt abläuft, dann darf man nicht warten, ob die Note vielleicht trotzdem was wird und die Beschwerde "in Reserve" halten. Man muß sich sofort (und später beweisbar) melden und den Prüfern bzw. der Prüfungs­behörde die Gelegenheit geben, den Mangel abzustellen.
  • Prüfungsrecht ist nicht einfach und für Nichtjuristen nur sehr schwer zu erfassen. Vieles ist mißverständlich oder in schwer verständlichem und sehr kontext­abhängigem "Juristendeutsch" verfaßt. Man kann es nicht so eben mal selbst anwenden.
  • Man kann deshalb auf einen Anwalt eigentlich nicht verzichten, ein Anwalt ist aber bei Licht betrachtet auch keine wirkliche Hilfe, denn Anwälte können in der Regel nicht mit der nötigen Geschwindigkeit arbeiten, Anwälte kosten (viel) Geld und welcher Anwalt kennt sich schon mit Prüfungsrecht aus?
  • Prüfungsrecht ist überhaupt ein Problem, man gewinnt nämlich nicht. Man hat nur die Wahl zwischen Pest und Cholera, denn man ist den Prüfern und der Universität im Endeffekt nahezu wehrlos ausgeliefert.

Viele Prüfungen laufen fehlerhaft ab. Besonders bei mündlichen Prüfungen sind nach meinen Beobachtungen Bewertungs­fehler, Willkür, Befangenheit nicht Ausnahme, sondern eher die Regel. Was aber will man dagegen unternehmen? Wehrt man sich nicht, bekommt man wegen des Verfahrens­fehlers eine schlechte Note. Wehrt man sich aber, dann macht man sich Feinde und bekommt sehr viele schlechte Noten. Wenn man sich also schon mit Prüfern anlegt, dann muß man zumindest so sattelfest sein, daß man wenigstens den Waffengang überlebt.» - Hadmut Danisch[1]

Zitat: «Für Prüfungsrecht (für das Susanne Baer als einzige der Verfassungsrichter zuständig ist) muss man im wesentlichen die Literatur und Rechtsprechung zu drei oder vier Grundrechten beherrschen: Die Berufs­freiheit aus 12 I. Die Forschungs­freiheit aus 5 III. Die Rechts­wegs­garantie aus 19 IV. Und wenn wie hier noch eine Bewerbung um eine Professor dazukommt, der Zugang zum öffentlichen Amt aus 33 II. Das sind die Grundmaterialien, aus denen das Prüfungsrecht gemacht ist. Und wenn man als Verfassungs­richter dafür zuständig ist, muss man die beherrschen. Ich habe aber noch nie irgendwas von ihr dazu gelesen. Ich habe nicht den Eindruck, dass sie sich jemals damit befasst hat. Denn sie sagt nicht nur nichts dazu, viele ihrer feministischen Forderungen verstoßen dagegen, als habe sie sich noch nie mit unserem Grundgesetz befasst.

[...] Viele ihrer Thesen verstoßen diametral gegen bestehendes Verfassungs- und Prüfungs­recht und sind damit unvereinbar. Sie vertritt lautstark Thesen, sie längst als verfassungs­widrig eingestuft sind. Prüfungsrecht und Gender-Feminismus schließen einander aus. Wie sie aber selbst schreibt, steht für sie die Ideologie über geschriebenem Recht und damit über der Verfassung. Diese Frau dürfte somit ein Richteramt gar nicht ausüben.» - Hadmut Danisch[2]

Aktuelle Lage in Deutschland

Zitat: «Deutsche Professoren wissen nicht, was Prüfungsrecht oder Wissenschaftsfreiheit ist, weil die nie nachlesen.»[3]
Zitat: «Der Staat ist prüfungs­rechtlich [...] verpflichtet, Gefährdungen der Öffentlichkeit durch [...] Pfuscherinnen aus­zu­schließen, indem er gehörige Prüfungs­an­forderungen stellt. Gerade das will man aber nicht. Politisches Ziel ist, unterschiedliche und willkürliche Prüfungs­an­forderungen und -bewertungen zu verwenden, um so die Frauenquote an den Universitäten und in der Industrie zu heben, und im Gegenzug Männer auszubremsen. Mehrere Frauen aus meinem Freundeskreis haben mir von mündlichen Prüfungen berichtet, in denen sie nur "Blondinen­fragen" bekamen und selbst dann, wenn sie (wie sie selbst sagten) nichts wussten, gute Noten bekamen - gleiche oder sogar bessere Noten als Männer, die top drauf waren.

Meine Verfassungsbeschwerde[wp] war zwar verfassungs­rechtlich sehr gut begründet und wasserdicht, aber politisch war sie extremer Sprengstoff und diametral allen politischen Interessen - insbesondere den geheimdienstlichen und den feministischen - entgegengerichtet. Das wusste ich damals nur noch nicht, weil ich 2008 weder die geheim­dienstliche, noch die feministische Brisanz einstufen konnte. Das Wissen über die geheim­dienstliche Brisanz kam in seiner Tragweite erst mit Snowden, und das feministische Wissen erst in den letzten zweieinhalb Jahren, in denen ich mich damit beschäftigt habe.

Deshalb war ich 2012 sehr überrascht, als ich - nach vier Jahren - plötzlich die kommentarlose Ablehnung der Verfassungs­beschwerde bekam. [...]

Das war der Punkt, an dem ich angefangen habe, nach den Ursachen zu forschen. Ich bin sehr schnell darauf gestoßen, dass der Bruch mit dem bisherigen Verfassungsrecht[wp] durch den Wechsel nach dem Ausscheiden des Verfassungsrichters Bryde und die Nachfolge Susanne Baer entstanden ist. Ich beschäftige mich seit April 2012 mit der beruflichen Tätigkeit Susanne Baers und dem Feminismus an der Humboldt-Universität, und bekomme ein immer dichteres Bild von einer systematischen Verfassungs­sabotage und einem großangelegten Betrug.» - Hadmut Danisch[4]

Ein führender Prüfungsrechtler (und davon gibt es nicht viele) sagte mir mal, dass das mit dem Prüfungsrecht, wie ich es verfolgte, nur eine kurze juristische Episode gewesen sei. Das habe ein paar Jahre funktioniert, aber plötzlich hätten die Gerichte es aus politischen Gründen reihenweise abgelehnt. Weil ihnen die Ergebnisse ordentlicher Prüfungen politisch nicht passten.

Mittlerweile stellt sich das für mich in der Gesamtsicht so dar, dass gewisse Leute an der Humboldt-Universität aus einer marxistischen Motivation heraus gezielt und geplant versucht haben, die Informatik zu unterwandern und mit marxististischen Sozio­schwätzern zu durchsetzen (und ich habe keinerlei Zweifel, dass das beim Klimathema genauso ist), und deshalb am Fließband Leute ohne Sachkunde, aber ideologischer Ausrichtung mit Fake-Graden behängt, dazu diese Praxis des "Dr. des." etabliert und in die Professuren gedrückt haben. Ich halte das für masssiv kriminell.

Und zwei zentrale Figuren darin sind eben die Gender-Priesterin und Verfassungsrichterin Susanne Baer und der Informatik­professor Wolfgang Coy[wp].[5] Es ist mittlerweile viel zu auffällig, bei wievielen Leuten diese beiden Namen irgendwie auftauchen. Ich hatte Wolfgang Coy vor einigen Jahren schon mal darauf angesprochen, dass mir da Arbeiten mit ihm als Erstgutachter vorliegen, die ich für schlicht unvertretbar und bar jeglicher Prüfung­leistung und jeglichen Fachbezugs halte. Er machte auf mich nicht den Eindruck, als wäre er davon überrascht oder als ob er das anders sehen würde als ich. Sondern als ob er das - warum auch immer - bewusst so gemacht habe.

Je mehr Puzzlestücke ich sammle, desto geschlossener wird das Bild für mich, dass man von Berlin, von den Berliner Unis, besonders, aber nicht nur, von der Humboldt-Universität systematisch und durch bewusste Fake-Abschlüsse marxistische Ideologen in alle Fächer, vor allem die Informatik, gedrückt hat, und der Grund für die kommentarlose Nicht­annahme meiner Verfassungs­beschwerde war, dass deren Inhalt diesen Plänen in die Quere kam. Hätte es gesetzliche Anforderungen und Maßstäbe gegeben, was eine Informatik-Dissertation ist, statt nur die grenzenlose Willkür der Professoren, hätte das diesen Plan vereitelt. Und es kommt nicht von ungefähr, dass auch die Piratenpartei 2012 von genau solchen Leuten - teils extra aus Berlin nach München angereist - unterwandert, nieder­geschrieen und übernommen[wp] wurde.

Wenn ich nun sehe, was für ein Mist da für die Bundesregierung zusammen­getragen und von marxistischen Ideologinnen und fachlichen Total­ausfällen wie Franziska Giffey oder Christine Lambrecht präsentiert wird, und alles mit dem Ziel, marxistische Ideologie durchzudrücken, ergibt sich da ein geschlossenes Bild.

Man hat der Bundesregierung - volens, nolens - genau solche Ideologie­schwätzer als "Informatiker" untergejubelt. Und dann skandiert man, man habe doch gefälligst "auf die Wissenschaft zu hören". Klima, Corona und so.

Es passt exakt dazu, dass man in den Schriften der Gender Studies aus diesem Zeitraum immer wieder lesen konnte, dass sie Wissenschaftler für alles und jedes verantwortlich machten, Wissenschaft nur eine Verschwörung böser weißer Männer gegen den Rest der Welt sei. Und man das aufbrechen müsse.

Deshalb hat man systematisch und subversiv Leute eingeschleust, um die Wissenschaft zu zerstören. Wie damals die Piraten. Das kamen Leute, deren Argument es war, unentwegt "sexistische Kackscheiße" zu schreien, bis alle gegangen waren. Viele dieser Leute sitzen heute oder im nächsten Bundestag.

– Hadmut Danisch[6]

Gleichstellung und Prüfungsrecht

Zitat: «Die Politik will keine gleichen Anforderungen, sondern Ergebnisgleichheit. Die Hochschule soll wie ein Wettrennen sein, bei dem nicht alle bei einem Startschuss gleichzeitig auf der gleichen Strecke losrennen, sondern jeder unterschiedliche lange Wegstrecken bekommt, damit alle gleichzeitig ankommen. Das nennt man Gleichstellung. Also soll nicht nach Leistung benotet werden, sondern umgekehrt die Leistung jeweils so gefordert werden, dass die gewünschten Plan­ergebnisse herauskommen. Heißt im Klartext: Solange an den Universitäten mehr männliche als weibliche Wissenschaftler unterwegs sind, sollen die Anforderungen an Männer extrem hoch, bis ins Unerfüllbare gesteigert werden, während sie für Frauen auf Null (nichts wird gefordert, nichts muss man können) oder sogar unter Null (auch Fehler werden akzeptiert) gedrückt werden. Ziel ist nicht Wissen, Ziel ist Quoten­gleichheit. Hat man kürzlich bei einer Mathematik­professur an der Humboldt-Universität gesehen. Der beste männliche Bewerber war soviel besser als der beste weibliche, dass man das nicht hinbiegen konnte. Also hat man die Professur gar nicht besetzt. Männer werden komplett abgeblockt, und das soll sich auch bei Prüfungen widerspiegeln.

Gerade das ist aber verfassungswidrig. Nicht nur wegen dem Verbot geschlechts­bezogener Bevorzugung oder Benachteiligung. Auch aus prüfungs­recht­lichen Gründen. Denn das Prüfungsrecht sagt, dass wegen Art. 12 I GG Prüfungen nicht willkürlich oder sachwidrig ablaufen dürfen, sondern Prüfungen und deren Anforderungen nur zum Schutz der Allgemeinheit stattfinden dürfen. Deshalb darf man von Ärzten die Approbation, von Piloten den Pilotenschein, von Juristen das Staatsexamen, von Fleisch­verkäufern die Berufs­ausbildung, von Hand­werkern den Meisterbrief usw. fordern. Es hat immer alles mit einer Gefahrenabwehr[wp] für die Öffentlichkeit zu tun. Ein schönes Beispiel dafür ist die Rechtslage bei Fotographen: Fotographen des stehenden Gewerbes, etwa Hochzeits­fotographen, brauchen eine Berufs­ausbildung mit Abschluss. Weil man sich darauf verlassen muss, dass die Bilder was werden, und man die Hochzeit nicht wiederholen kann. Gerät man an einen Pfuscher, hat man den Schaden. Freiberufliche Presse- oder Kunst­fotographen brauchen keine Ausbildung, weil es keine Gefährdung gibt: Da sieht man das Foto, wenn man es kauft, und kann es selbst beurteilen. Deshalb darf der Staat da keine Prüfung fordern, ist die Berufs­ausübung frei - nur "Fotograph" darf man sich nicht nennen. Man nennt sich dann Bildkünstler, Fotojournalist oder sowas. Der Staat darf nur das in einer Prüfung fordern, und nur das überhaupt als Prüfung ausgestalten, was in irgendeiner Form dem Schutz eines berechtigten Interesses der Öffentlichkeit dient.

Deshalb darf der Staat Prüfungs­anforderungen bei berufs­bezogenen Prüfungen (nur für die gilt dieses Prüfungsrecht und Art. 12 I GG) keine unter­schiedlichen Anforderungen stellen, die nicht im Schutz der Öffentlichkeit liegen. Insbesondere darf der Staat Prüfungen nicht dazu verwenden, um den Zugang zu Berufen politisch zu regeln.

Der Staat darf also von Berufspiloten von großen Verkehrs­maschinen mehr fordern als von kleinen, oder für Düsen­maschinen mehr fordern als für Propeller­maschinen, aber er darf nicht von Männern mehr fordern als von Frauen, um die Frauenquote zu erhöhen. Der Staat darf auch keine unter­schiedlichen Mindest­körper­größen fordern. Das [...] wäre [...] verfassungswidrig. Denn der Staat muss die Mindest­körper­größe an der öffentlichen Gefährdung auslegen: Wie groß muss man sein, um ein Flugzeug sicher fliegen zu können. Wenn aber bei Frauen die Größe x reicht, kann man von Männer nicht mehr als x fordern, um eine "Chancen­gleichheit" herzustellen.» - Hadmut Danisch[7]

Universitäten und Prüfungsrecht

Zitat: «Die Tätigkeit als Prüfer fällt nicht unter die Freiheit von Forschung und Lehre, weil Prüfungen weder Forschung noch Lehre sind.» - Hadmut Danisch[8]
Zitat: «Mit sind in den letzten 23 Jahren nicht eine einzige Uni und nicht ein einziger Universitäts­justiziar begegnet, die sich mit Prüfungsrecht auskennen, auch nur im Ansatz. Obwohl sie dafür bezahlt werden und das ihre Dienst­pflichten sind. Was mit ein zentraler Grund dafür ist, warum ich deutsche Universitäten für so tiefgreifend unfähig halte. Soweit darf es eigentlich nicht kommen, dass die externe Rechts­gutachten über ihre ureigensten Dienst­pflichten einholen müssen.

Der zweite Punkt ist, dass die Juristenszene völlig kaputt und korrupt und längst von Gender­truppen und Marxisten durchsetzt sind, und sich da auch keiner mehr trauen kann, irgendwas gegen Feminismus zu sagen, dafür aber viele flächen­deckend unfähig sind. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass da das typische pseudo­juristische Gender­geschwätz kommt, was heute in der akademischen Juristenszene einfach Standard ist. Wieder das Beispiel von Susanne Baer, die von Prüfungsrecht gar keine Ahnung hat, nicht mal ihren eigenen Studiengang nach der Verfassungs­recht­sprechung ausrichten kann, weil sie sie nicht kennt, nicht versteht, nicht akzeptiert, aber Verfassungsrichterin genau dafür wurde.

Es gibt in dieser akademischen Juristenszene eigentlich keine seriösen Rechtsgutachten mehr. Die haben das Wissen meist nicht mehr, nicht nur des Faches, sondern wissen nach meiner Beobachtung nicht mal mehr, was überhaupt ein Gutachten ist, sondern halten sich dann für so eine frei­berufliche Mischung aus Richter, Celebrity, Talkshow-Gast und Gender­priester, als ob man ihnen eine Art Privat­entscheidung übereignet hat. Es gibt sehr gute Gerichts­entscheidungen und Literatur zum Sach­verständigen­recht, wo die Pflichten gut erläutert sind. Aber wir haben kaum noch Juristen, die das verstehen oder überhaupt noch danach fragen. Wir haben Gesinnungs­juristen wie wir Gesinnungs­journalisten haben.

Dazu kommt, dass ich mich zwar seit 2008 praktisch nicht mehr mit Prüfungsrecht befasse, soweit ich das noch mitbekommen habe, da aber auch fast nichts mehr passiert. Es gab sowieso nur sehr wenige Juristen, die sich damit überhaupt auskannten. Mit zweien der bekanntesten - ein Anwalt und ein Richter des Bundes­verwaltungs­gerichts - hatte ich schon gesprochen, aber der Anwalt sagte mir (und es war auch in einigen Aufsätzen zu lesen), dass das Prüfungsrecht irgendwann wieder zusammen­gefallen ist. Man hatte irgendwann die Gerichte nicht nur voller Richter, die davon keine Ahnung mehr hatten und nicht mal verstanden, wovon man noch redete (ging mir dann mit den späteren Besetzungen am Verwaltungs­gericht so), sondern mir sagte der Anwalt, führender Experte, dass er seit einigen Richter­wechseln an verschiedenen Gerichten überhaupt nicht mehr durchkommt, weil die nicht nur nicht mehr verstehen, was er sagt, sondern das alles längst so politisiert ist, dass die sich daran auch nicht mehr halten wollen. Und er das eigentlich komplett aufgibt. Wir haben eine Verblödung, Verpolitisierung und Verwillkürlichung der Justiz.

Ich habe dann natürlich auch herausgefunden, dass da massiver politischer Druck gemacht wird, das Prüfungswesen zum Willkürding zu machen und Prüfungsrecht zu torpedieren. Frauen- und Minderheiten­förderung im doppelten Sinne. Erstens könnte man nicht einstellen, wen man will, wenn man verlangen würde, dass Prüfer zu dem befähigt wären, was sie tun. Und zweitens will man natürlich möglichst große Willkür bei der Notenvergabe, um Noten politisch vergeben zu können. Man will ja auch vom Prüfling nicht verlangen müssen, dass sie weiß, worum es geht. Das ganze Promotionswesen ist ja durchpolitisiert, und ich hatte ja einige erwischt, die vor Jahren promoviert wurden und mit Doktor rumliefen, und noch keine Dissertation hatten.

Das ganze Ding ist total korrupt und da würde Prüfungsrecht nur stören.» - Hadmut Danisch[9]

Gendersprache als Bewertungskriterium bei Prüfungen

Da behaupten die immer, die Linken, die Feministinnen wären die "Demokratischen", die, die für Grundrechte und Verfassung Grundgesetz stehen.

Ein schönes Beispiel, wie die Universität Kassel vor lauter Feminismus nicht nur in Dummheit und Inkompetenz versinkt, sondern dabei auch die Verfassung das Grundgesetz und die Grundrechte aushebelt.

Man machte mich auf diesen Artikel der HNA aufmerksam, wonach man an der Uni Kassel jetzt in Prüfungen und bei Hausarbeiten usw. offiziell Punkteabzug bekommt, wenn man in der Sprache nicht gendert.[10] Und das ist da nicht nur ganz konkret passiert, sondern sei auch eine offizielle Vorgabe der Universität, wie man auf den Webseiten der Hochschul­verwaltung lesen kann (unten die Frage "Ist geschlechter­gerechte Sprache ein Bewertungs­kriterium in Klausuren, Seminar- und Hausarbeiten? " aufklappen):

Zitat: «Ist geschlechtergerechte Sprache ein Bewertungs­kriterium in Klausuren, Seminar- und Hausarbeiten?

An der Universität Kassel gibt es keine hochschulweit geltende, einheitliche Regelung zur Verwendung von geschlechter­gerechter Sprache - auch nicht in Bezug auf Klausuren, Seminar-, Haus- oder Abschluss­arbeiten. Im Sinne der Lehrfreiheit steht es Lehrenden grundsätzlich frei, die Verwendung geschlechter­gerechter Sprache als ein Kriterium bei der Bewertung von Prüfungs­leistungen heranzuziehen. Bei der entsprechenden Benotung sollte jedoch auf die Verhältnis­mäßigkeit geachtet werden.

Für Studierende: Ihre Lehrperson bzw. Ihr*e Prüfer*in sollte frühzeitig ankündigen, wenn geschlechter­gerechte Sprache als Bewertungs­kriterium heran­gezogen wird. Sollten Sie sich unsicher sein, erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Lehrperson. Wenn Sie - unabhängig von Vorgaben - geschlechter­gerechte Sprache verwenden möchten, spricht grundsätzlich nichts dagegen.

Für Lehrende und Prüfer*innen: Wie oben erwähnt, steht es Ihnen frei, die Verwendung geschlechter­gerechter Sprache als ein Kriterium bei der Bewertung von Prüfungs­leistungen heranzuziehen. Sie sollten allerdings frühzeitig kommunizieren und transparent machen, dass Sie Wert auf geschlechter­gerechte Sprache legen und sie zum Kriterium in Prüfungs­leistungen machen. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, Studierenden Informations­material (z.B. die Broschüre "Geschlechter­gerecht in Sprache und Bild“) zur Verfügung zu stellen, damit sich Studierende, die mit dem Thema noch nicht vertraut sind, einlesen können. Bei der entsprechenden Benotung von Prüfungs­leistungen sollte auf Verhältnis­mäßigkeit geachtet werden.»[11]

Hier wird ganz eindeutig eine falsche Rechtslage dargestellt und in krimineller und vor allem auch verfassungs­widriger und beamten­rechts­widriger Weise die Rechtsordnung und die Verfassung das Grundgesetz gebrochen. [...]

  • Prüfungen und Prüfungsbewertung unterliegen nicht der Freiheit von Forschung und Lehre.
    Die Freiheit von Forschung und Lehre betrifft - deshalb heißt sie so - Forschung und Lehre. Sie schützt den Wissenschaftler gegenüber dem Staat und erlaubt ihm, zu sagen, was er für richtig und falsch hält.
    Prüfungen sind jedoch etwas völlig anderes, nämlich ein hoheitlicher Akt, in dem der Professor oder Lehrende nicht mehr Grundrechts­träger, sondern als Exekutive die Staatsgewalt ist, und nur der Prüfling (und andere Prüflinge, soweit es die gleichen Maßstäbe betrifft) und nur der Prüfling die Grundrechte hat - auch die auf Freiheit von Forschung und Lehre.
    Der Prüfling ist gegenüber dem Prüfer geschützt, aber nicht der Prüfer gegen den Prüfling.
    Deshalb (Bundesverfassungsgericht 1991) ist es verboten, etwas Richtiges als falsch und etwas Falsches als richtig zu bewerten.
    Grundsätzlich ist eine Prüfung so angelegt, dass der Prüfer darin überhaupt keine eigenen Rechte geltend machen kann. Denn weil er unabhängig sein muss, muss die Prüfung so ausgelegt werden, dass das Ergebnis den Prüfer nicht betrifft, sonst wäre er ja befangen. Deshalb kann ein Prüfer in einer Prüfung niemals in seinen Rechten verletzt werden und deshalb auch keine Rechte geltend machen. Er hat keine Grundrechte in der Prüfung. Einzige mir aus der Rechtsliteratur bekannte Ausnahme: Ein Prüfer hat das (Grund-)Recht, im Vergleich zu anderen Prüfern nicht im Übermaß herangezogen zu werden. Das gibt ein Recht, nicht als Prüfer herangezogen zu werden. Ist er aber Prüfer, hat er dieselben Pflichten.
  • Grundrechte wirken nur Bürger gegen den Staat.
    Es gibt kein Grundrecht eines Prüfers gegen andere Bürger, dass die zu sagen haben, was er hören will. Es gibt kein Grundrecht, die eigene Auffassung anderen aufzuzwingen.
  • Freiheit von Forschung und Lehre
    Die Freiheit von Forschung und Lehre gibt dem Grundrechts­träger, nämlich einem selbst, die Freiheit zu sagen, was man für richtig hält, und zu kritisieren, was man für falsch hält.
    Es ist aber ein eigenes Recht. Es bezieht sich nur auf das, was man selbst sagt. Es umfasst nicht das Recht, anderen vorzuschreiben, was sie zu sagen haben.
    Wir haben hier wieder mal die typische rot-grün-linke Grundrechts­inversion: Eigentlich gibt ein Grundrecht die Freiheit, etwas zu tun, und ein Abwehrrecht gegen den Staat, dies einzuschränken. Die drehen das aber um: Die benennen ein Grundrecht als Vorwand dafür, die Rechte des Einzelnen einzuschränken und ihn zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen zu zwingen, also genau das Gegenteil eines Grundrechts.
  • Die Anforderungen und Maßstäbe hat allein der Gesetzgeber festzulegen.
    Es ist kompletter Blödsinn, dass "Lehrenden frei steht, "geschlechter­gerechte Sprache als Kriterium bei der Bewertung von Prüfungs­leistungen heran­zu­ziehen".
    Lehrende (Schwachsinnsbegriff! Mal vom Gender­blödsinn abgesehen müsste es "Prüfende" heißen) sind nämlich überhaupt nicht in der Position, die Kriterien für die Bewertungen von Prüfungs­leistungen heranzuziehen. Das dürfen die gar nicht.
    Die Anforderungen und Maßstäbe, nach denen in einer Prüfung bewertet wird, hat allein der Gesetzgeber festzulegen, weil nur so der demokratische Einfluss gewährleistet ist. Die Exekutive ("Lehrende", Professoren, Prüfer) hat da erst einmal gar nichts zu melden, sondern gemäß ihrer Bindung an Recht und Rechtsprechung das zu befolgen, was Gesetzgeber und Gerichte ihm vorgeben.
    Erst die Einzelheiten im Kleinen kann der Gesetzgeber an die Verwaltung delegieren, indem er ihr das Recht einräumt, im Wege der Verwaltungs­verordnung Prüfungs­ordnungen und Prüfungs­pläne zu erlassen. Da muss das dann aber auch drinstehen, veröffentlicht werden und für alle gleich gelten.
    Ganz unabhängig von Gender: Es ist unzulässig und verboten, dass die "Lehrenden" (oder wie auch immer man sie bezeichnen mag) eigenmächtig irgendwelche Kriterien festlegen oder heranziehen, insbesondere wenn das willkürlich oder nach Gutdünken erfolgt, oder man sie - wie hier - auch noch erinnern muss, das vorher zu sagen.
    Das Prüfungsrecht ist da eindeutig: Wer andere als die durch Gesetz und Prüfungs­ordnung vorgegebenen Kriterien anwendet, bewertet willkürlich und damit unzulässig, das wird aufgehoben. Und wenn das, wie hier, nicht nur ein normaler Prüferfehler ist, sondern von vornherein die Absicht dahintersteht, etwas anderes zu bewerten, als vorgegeben, dann ist das nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, weil es schon an der Absicht der Leistungs­bewertung fehlt.
  • Der Antwortenspielraum des Prüfling ist zu berücksichtigen.
    Es ist verboten, nach einer "Musterlösung" zu prüfen. Es ist unzulässig, wenn der Prüfer nach bewertet, ob die Antwort mit seiner Musterlösung übereinstimmt. Der Prüfling hat einen Antworten­spielraum, und wenn er es ordentlich begründet, und keine fachlichen Fehler drin sind, muss es als richtig gewertet werden.
    Deshalb ist es auch unzulässig, wenn der Prüfer nur nach seiner Literatur prüft. Auch andere in Literatur und Wissenschaft vertretene akzeptierte und begründete Auffassungen, müssen als richtige Lösung hingenommen werden, es darf keine "eigenen Schulen" geben. So lange es da draußen also Leute in der Wissenschaft und deren Literatur gibt, die nicht gendern, oder das Gendern sogar für falsch halten, ist das schon formal als richtig anzuerkennen.
  • Neutralitätspflicht des Prüfers
    Es ist auch beamten­rechts­widrig, weil es gegen die Pflicht der Beamten zu politischer Neutralität verstößt. Die Leute sind abzumahnen oder direkt zu entlassen.
  • Befangenheit
    Jeden Prüfer, der so etwas ankündigt oder verlangt, kann man von vornherein als befangen ablehnen, weil er klar macht, dass er nicht (ausschließlich) nach den vorgegebenen Prüfungs­kriterien bewertet.
  • Durchführung von Prüfungen
    Die Universitätsverwaltung hat sich in Prüfungen überhaupt nicht einzumischen. Das darf alleine der Teil, der die Aufgaben des Prüfungsamtes erfüllt. Und selbst der darf sich nicht oder nur in sehr eingeschränkter Weise in die Anforderungen und Bewertungs­kriterien einmischen.
    Schon gar nicht per Webseite. Das muss im jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden.
  • Diskriminierungsverbot
    Artikel 3 Grundgesetz: Niemand darf wegen [...] seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
    Es ist verfassungswidrig grundgesetzwidrig, Leute nach politischer Konformität zu benoten.
  • Wie gesagt: Wer nach Gendersprache bewertet, gehört nach meiner Rechts­überzeugung in milderen Fällen abgemahnt und im Wieder­holungs­fall aus dem Beamten­verhältnis entfernt. In härteren Fällen sofort entfernt.

Es zeigt mal wieder, wie unfassbar dumm, verlogen, intrigant, und vor allem staats- und verfassungsfeindlich diese Gendermafia ist. Und dann heißt es immer, der Staatsschutz solle doch "Rechte" beobachten. Hier aber werden die Verfassung das Grundgesetz, die Gewaltenteilung, die Grundrechte, die Demokratie gebrochen. Hier wird der Staat zersetzt und zerstört. Hier sind die Futtertröge für korrupte, vollgefressene Marxisten, die auf die Verfassung sch... und trotzdem auf Lebenszeit verbeamtet werden und vom Steuerzahler durch­gefüttert werden müssen.

Die Universitäten wieder mal als Haufen korrupter linker Idioten, die sich um Recht, um ihre Pflichten und der Rechte andere kein bisschen kümmern, die einfach tun und lassen, was sie wollen, und dann vom Steuerzahler subventioniert werden müssen. Futtertrog für Bolschewisten.

Das ist natürlich kein Einzelfall. Wenn man das zurückverfolgt, kommt man natürlich auf die Keimzellen zurück und auf die Gender Studies in Berlin - und eben auf die Verfassungsrichterin Baer, die zu den Zentral­figuren in dieser verfassungs­feindlichen Gender­organisation gehört.

Genau das, was mir damals in meiner Verfassungs­beschwerde passiert ist, denn die lief ja genau darauf hinaus, dass die Kriterien nicht willkürlich sein dürfen, sondern vom Gesetzgeber vorgegeben werden müssen, wie es das Bundes­verfassungs­gericht 1991 noch selbst entschieden hatte. Genau der Punkt, dass sich Prüflinge nicht danach bewerten lassen müssen, wie es dem Prüfer persönlich gerade passt.

Hier sieht man wunderbar, wie ein korruptes Bundes­verfassungs­gericht, aus dem heraus die Verfassung und die Grundrechte zersetzt und zertrümmert werden, letztlich in eine Zersetzung der Verfassung des Grundgesetzes und der Grundrechte übergeht, die sich über die ganze Republik ausbreitet.

– Hadmut Danisch[12]
Das Gutachten für die Uni Kassel über die Zulässigkeit von Gender­sprache als Prüfungs­anforderung von Michael Sachs[wp] erscheint mir jetzt aber auch so eher schlampig und auf die Schnelle hingeworfen. Für eine wirklich belastbare und taugliche Arbeit halte ich das jetzt nicht unbedingt. Ich will mal so ein paar Punkte ansprechen, die mir da ad hoc auffallen.

Prüfung unterliegt nicht der Freiheit von Forschung und Lehre

Schon die Fragestellung ist eigentlich so unpräzise, dass man da erst mal einhaken müsste und der Uni Kassel klarmachen, dass sie nicht mal die Fragestellung richtig verstanden haben. Sachs macht das dann eher höflich und kratzt sich selbst noch ein paar Informationen von deren Webseite zusammen, was die da eigentlich machen und von ihm haben wollen.

Eigentlich hätte man da schon antworten müssen, dass Nein, weil die Uni Kassel einfach zu doof ist, selbst zu wissen, was sie da materiell und formal­rechtlich treibt, und es schon deshalb nicht prüfungs­tauglich ist. Man kann nicht willkürlich abprüfen, wozu man gerade irgendwie Lust oder Inspiration hat, sondern muss das erst mal selbst verstanden haben. Wer nicht mal ordentlich nach der Zulässigkeit fragen kann, kann noch weniger in der Lage sein, es zu prüfen.

Dann schreibt er die Stelle ab, die ich im Blog schon kritisiert hatte, nämlich dass die Uni Kassel auf der Webseite behauptet hatte, dass es Lehrenden im Sinne der Lehrfreiheit freistehe, die Verwendung geschlechter­gerechter Sprache als Prüfungs­kriterium heranzuziehen.[12]

Schon diese Aussage (der Uni Kassel) ist so schütteldumm, dass man der Uni Kassel eher absprechen müsste, überhaupt irgendwelche Prüfungen durchführen zu können oder zu dürfen. Denn erstens sind Prüfungen ein hoheitlicher Akt und gehören weder zu Forschung, noch zu Lehre (des Prüfers), und damit in keiner Weise zu dessen Lehrfreiheit. In der Prüfung ist allein der Prüfling Grund­rechts­träger. Es ist aber so typische korrupte Professoren­folklore, dass sie beliebig tun und lassen könnten, weil ihnen die Freiheit von Forschung und Lehre ihnen irgendwie kraft Amtes oder Ernennung anhafte, als hätten sie in Drachenblut gebadet und seien unverwundbar. Dabei sind sie eigentlich nur zu dumm, ihre eigenen Dienst­pflichten zu eruieren. Aber wozu auch? Einmal ernannt, ist die Finanzierung bis ins Grab gesichert, wozu noch arbeiten?

Der zweite Punkt ist die Gewaltenteilung und Demokratie, derentwegen die Anforderungen und Bewertungs­maßstäbe nur vom Gesetzgeber und nicht von der Exekutive (= Hochschule, Professoren, ...) festgelegt werden dürfen. Der Gesetzgeber muss das selbst regeln und kann lediglich die Einzelheiten der Exekutive zur Regelung im Wege der untergesetzlichen Verwaltungs­verordnung überlassen (= Studienplan, Prüfungs­ordnung). Die "Lehrenden" haben überhaupt nichts darüber zu befinden, was abgeprüft wird. Die können nur gestalten, wie es abgeprüft wird. Steht sogar ausdrücklich in der höchst­richterlichen Rechtsprechung. Der Prüfer hat vor der Prüfung gefälligst zur Kenntnis zu nehmen (und nicht etwa selbst festzulegen), was verlangt und abzuprüfen ist. Tut er das nicht, kann er nicht wirksam prüfen, und die Prüfung ist nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, weil ein Prüfungs­vorgang gar nicht erst eröffnet ist. Zwar erwähnt er weiter unten (Seite 26), dass nach einer neueren Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts der Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben erstelle, die er in Bezug auf die Prüfungs­aufgabe autonom erstellt, gibt aber die Quelle nicht an. Sieht aus wie abgeschrieben. Es ist aber so, dass die Prüfungsbehörde für alle Prüflinge derselben Prüfung im Rechtssinne so weit wie möglich vergleichbare Prüfungs­maßstäbe sicherstellen muss, und das wäre es nicht, wenn man das jedem Prüfer überlässt und die Bewertung von dessen politischen Ansichten abhängt. Es ist nicht zulässig, dass die geforderte Leistung davon abhängt, bei wem man gerade den Prüfungstermin bekommt.

In einem der Fachbücher wurde das mal so treffend mit "Geprüft wird, was zu lernen war, nicht was gelehrt wurde" beschrieben.

Schon da hätte man einhaken und feststellen müssen, dass die Uni Kassel aus fehlender Kenntnis der Rechts­grundlagen nicht in der Lage ist, auch nur irgendwas zu prüfen. Weil das, was die da treiben, keine Prüfungen im Rechtssinne sind.

Berufsfreiheit Art. 12 I GG

Auf Seite 5 legt Sachs dann mit dem Satz

Zitat: «Die Hochschulen und das von ihnen angebotene Studium sind heute maßgeblich (auch) darauf ausgerichtet, auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten.»

los. Das ist zwar an sich richtig, verfehlt aber das Thema und die Fragestellung. Es ist ein Folgefehler der fehlenden Kenntnis des Umstandes, dass Prüfungen nicht unter Forschung und nicht unter Lehre, und damit nicht unter die Freiheit derselben fallen.

Jemanden auf eine Tätigkeit vorzubereiten, also sowas wie den Lehrvertrag zu erfüllen, ist etwas völlig anderes, als Prüfungen durchzuführen. Das gilt sowohl für echte Zugangs­prüfungen wie Staatsexamen, als auch für nur benotete, aber nicht als Abschluss erforderliche und verlangte Prüfungen wie Diplome oder Master für irgendwas, weil auch die das berufliche Fortkommen beeinflussen.

Grundsätzlich nämlich ist es dem Staat verboten zu prüfen, weil jede Prüfung in die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG eingreift, der vor eben dieser Einmischung schützt. Erst dann, wenn es um einen Schutz der Öffentlichkeit geht, eine Abwägung mit anderen Grundrechten und dergleichen, darf der Staat das abprüfen.

Sachs erwähnt zwar sogar gleich darauf jenen Art. 12 I GG, verstanden hat er es aber nicht, weil er nur formal darauf abhebt, dass Eingriffe eine gesetzliche Grundlage benötigen.

Es liegt auf der Hand, dass der Staat zum Beispiel Staatsexamen für Richter, Approbation für Ärzte, Pilotenscheine für Piloten, Führerscheine für Busfahrer als Prüfungen verlangen kann, um die Leute zu schützen.

Es geht aber weiter. Früher konnte man das sehr schön an der (nicht mehr aktuellen, aus der chemischen Fotographie stammende) Rechtslage für berufliche Fotographen erklären. Als Fotoreporter, Fotojournalist, Aktfotograph darf und durfte jeder arbeiten, auch ohne staatliche Prüfung, weil man da halt Fotos macht und sich der Käufer die dann anschauen und überlegen kann, ob er sie kauft oder nicht. Risiko beim Fotographen. Das "stehende Gewerbe", etwa Hochzeits­fotographen, die ihre Dienst als erteilten Auftrag annehmen, brauchten aber eine Handwerksausbildung, einen Meister oder ein Diplom, um es ausüben zu dürfen, weil man sich da auf sie verlassen können muss. Man kann die Hochzeit halt nicht wiederholen, wenn der Fotograf Mist fotographiert hat, und muss sich drauf verlassen können, dass der seinen Job gelernt hat. Auch wenn die Braut nicht an schlechten Fotos stirbt, ist schon so ein Interesse schützenswert, weil das Risiko sonst zu sehr auf den Kunden ausgelagert würde.

Deshalb hätte man erst einmal klären müssen, was denn überhaupt das geschützte öffentliche Interesse sein soll.

Es hier die Aufgabe eines Gutachters, schlicht und einfach festzustellen, dass die Uni Kassel keine Begründung genannt und auch kein öffentlich zu geschütztes Interesse erkennbar ist, und sich die verfassungs­rechtliche Möglichkeit, Gendersprache überhaupt abzuprüfen, schon erledigt hat.

Es ist Aufgabe derer, die diese Prüfung wollen, auch den Zweck zu benennen.

Es kann nicht angehen, dass man willkürlich irgendeinen Blödsinn in die Prüfungen drückt und dann einen externen Gutachter damit beauftragt, er solle doch mal nach einem passenden Zweck suchen.

Begutachtungsgegenstand

Die ganze Absurdität und behördliche Unfähigkeit der Uni Kassel am Stück zeigt sich schon darin, was der da "begutachtet". Ein kurzes Absätzchen und noch ein bisschen Presseblabla, was der sich da von deren Webseite gekratzt hat.

Haben die denn nichts Schriftliches, was die dem vorlegen konnten?

Wird das da so auf Zuruf und nach Gutdünken geprüft?

Da müsste es doch irgendetwas schriftlich geben, in dem steht, was, warum, wozu, wie und auf welcher Grundlage abgeprüft wird, was der Prüfer zu tun hat. Offenbar aber haben sie nichts, macht bei denen einfach jeder, was er will.

Ist das Basar, wo man feilscht? Oder Hexensabath, wo sie auf dem Besen rumreiten?

Was soll das überhaupt sein?

Warum merkt Sachs nicht (oder will es nicht merken), dass er gar kein Gutachten ausstellen kann, weil man ihm eigentlich nichts zur Begutachten vorgelegt hat?

Das ist mehr so ein "Hast Du vielleicht eine Idee, wie man das begründen könnte?" Und der so "Nee, sorry, ich hab’ auch nichts gefunden...".

Was ist das für ein inkompetenter Sauhaufen?

Wie soll denn das ein Gericht später nachprüfen können, wenn es da überhaupt nichts Schriftliches gibt, was die dem vorlegen können?

Verhältnismäßigkeit

Der nächste Folgefehler, und der ist wirklich übel, weil das bei Staatsrechtlern immer das Standard­prüfding ist, ist die äußere Verhältnis­mäßigkeit, die aus drei Teilen besteht, nämlich

  • Eignung, den angegebenen Zweck zu erfüllen,
  • Erforderlichkeit, den angegebenen Zweck zu erfüllen (kein milderes Mittel möglich)
  • innere Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Eingriff.

Das wird halt schon nichts, wenn kein Zweck genannt ist. Es ist nicht ersichtlich, wozu der Genderkram überhaupt gut sein soll, was man damit erreichen will.

Aber selbst dann, wenn es einen Zweck gäbe, müsste man dann noch klären, warum man das nicht durch ein milderes Mittel umsetzen kann, das nicht oder weniger in die Berufsfreiheit eingreift, beispielsweise eine Berufsordnung, die angibt, wie man sich auszudrücken hat.

Es ist schon nicht ersichtlich, wieso eine solche Prüfung erforderlich sein sollte, wenn jemand keinen Kontakt zur Öffentlichkeit hat.

Oder wieso es erforderlich sein müsste, die Leute abzuprüfen, wenn man hinterher nicht verlangt, es auch zu tun. Es wäre beispielsweise problematisch, wenn man von Piloten verlangen würde, das Funken in einer Prüfung nachzuweisen, wenn es nicht gleichzeitig auch Vorschriften gäbe, dass sie tatsächlich funken müssen. Man könnte ja dann auch ohne Funkgerät fliegen gehen.

Es ist daher nicht zulässig, beispielsweise von einem Informatiker als Prüfung zu verlangen, dass er Gendersprache in der Prüfung nachweist, solange es für Informatiker keinen Zwang gibt, beim Arbeiten zu gendern. Es ergäbe bei mir zum Beispiel überhaupt keinen Sinn. Ich könnte höchstens rechtlich daran gehindert sein, als Informatiker Sachverständigengutachten in Gendersprache auszustellen, wenn ich nicht nachweise, das auch gelernt zu haben. Würde ich aber ohnehin nicht tun. Und um ein Rechenzentrum aufzubauen, eine Firewall zu konfigurieren oder eine Backupsystem aufzusetzen ist das völlig irrelevant.

Das ganze Ansinnen, Gendersprache abzuprüfen, ist schon verfassungsrechtlich völlig krank und absurd. Das besteht nicht nur keine Prüfung auf Verhältnismäßigkeit, man kann nicht mal in diese Prüfung eintreten, weil kein Zweck des Schutzes der Bevölkerung ersichtlich oder genannt ist.

Und selbst dann müsste man immer noch nachweisen, welcher nicht nachzubessernde Schaden jemandem entsteht, wenn nicht gegendert wird. Macht der Pilot einen Fehler, stürzt das Flugzeug ab. Macht der Arzt einen Fehler, ist der Patient tot. Macht der Jurist einen Fehler, ist das Urteil rechtskräftig. Worin aber bestünde ein nicht nachbesserungsfähiges Risiko, wenn der Chemiker nicht richtig gendert?

Welche Situation ist überhaupt denkbar, in der es beim Gender drauf ankäme, dass es im ersten Versuch sitzt und nicht nachzubessern ist? Oder sich die Öffentlichkeit einfach darauf verlassen muss, dass jemand "gendern" kann und nicht einfach vorher fragen, ob derjenige es kann oder nicht?

Wohlgemerkt: Prüfer dürfen es auch ohne explizite Prüfungsaufgabe berücksichtigen, wenn jemand so schwere sprachliche oder orthographische Fehler macht, dass die Berufsausübung gefährdet ist, dürfen aber - wenn man nicht gerade Deutschlehrer werden will - einzelne Schreibfehler nicht in die Bewertung einbeziehen. Man kann beispielsweise von einem Arzt oder Chemiker fordern, dass sie ordentlich lesen und schreiben können, um die Patientenakte oder Inhaltsangaben auf Laborflaschen lesen oder eindeutig lesbar schreiben können. Sie dürfen keine Fehler machen, die zu einer Gefahr führen können, etwa weil Kollegen es nicht lesen können oder etwas in der Art. Man kann und muss von einem Informatiker durchaus verlangen, dass er eine Diplomarbeit selbst und ordentlich zu Papier bringt, weil das zum Job gehört, Dokumentationen, Handbücher, Berichte und sowas zu erstellen. Aber man kann nicht verlangen, dass das sprachlich fehlerfrei oder literarisch wertvoll passiert, weil sprachliche Fähigkeiten in der Informatik nur bedingt gefagt sind. Man muss sich präzise, nachvollziehbar und eindeutig ausdrücken und seinen Kram ordnen können, aber es muss kein schöner Text sein.

Zentrale Elemente des verfassungsrechtlichen Prüfungsrechts kommen an dieser Stelle des "Rechtsgutachten" erst einmal nicht vor.

Das ist erstaunlich, denn auf Seite 8 oben schreibt er ja, dass die Gendersprache nur in der Prüfung verlangt würde, es einem danach aber freigestellt bliebe, sich im Beruf auf andere, jeweils bevorzugte Weise sprachlich auszudrücken.

Der bemerkt den Umstand, begreift aber vorerst nicht, was prüfungsrechtlich daraus folgt.

Er folgert daraus nämlich, dass es kein "wesentlicher" Eingriff in die Berufsfreiheit sei, weil das ja nur in der Prüfung und dann nie wieder verlangt würde.

Er versteht im ersten Drittel des Gutachtens noch nicht, dass der Staat es gerade deshalb, weil es im Beruf nicht verlangt wird und nicht relevant ist, auch nicht prüfen darf. Es verstößt gegen das Willkürverbot und Art. 12 I GG, weil es ja keinen Zweck erfüllt, wenn man dann im Beruf nicht gendern muss. Später findet er es dann irgendwo, denn weiter unten steht es dann plötzlich.

Man kann und darf es als Vorlesung anbieten. Aber nicht als Prüfung abverlangen.

Auf Seite 18 unter d) taucht das dann plötzlich doch auf. Man kann sich überlegen, ob da mehrere Personen beteiligt waren, oder ob der erst mal lesen musste, um darauf zu kommen. Da wird dann die Frage gestellt, ob das überhaupt erforderlich für die Berufsausübung ist. Und schreibt - das dann richtig - dass das überhaupt nur für solche solche Berufe in Betracht käme, die sich bei Ausübung auf andere Menschen in einer solchen Weise auswirken würden, dass ein Mitbedenken rechtsstaatlicher Bindung in Betracht käme.

Mir fällt jetzt aber ad hoc außer Henker oder Lehrer kein Hochschul-Beruf ein, der praktisch ausschließlich in einer solchen Weise ausgeübt würde. Sonst wäre das nämlich eine im Amt oder als Zusatzqualifikation und nicht im Studium abzuprüfende Befähigung.

Und er schreibt, dass wenn das Gendern für den Beruf nicht relevant ist, es an Art. 12 I GG scheitern könnte. Nein, nicht "könnte: es ist durch Art. 12 I GG ausdrücklich festgelegt, dass dem Staat politische Eingriffe verboten sind. Die Berufsfreiheit schützt den Grundrechtsträger insbesondere und zu allererst vor solchen politischen Eingriffen. Das muss man als Staatsrechtler wissen.

Auf Seite 27 unten kommt dann nochmal der Hinweis, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grenzen des Prüfbaren einschließlich des abzuprüfenden Leistungsüberschusses überschritten seien, wenn Prüfungsanforderungen gestellt werden, die mit den Anforderungen des Berufs nichts mehr zu tun haben. Und das läge hier vor, wenn es um Berufe geht, die mit Gender nichts zu tun haben. Und er merkt auch, dass das dem Verbot "sachfremder Erwägungen" und dem Willkürverbot zuwiderläuft.

Man merkt der Sache irgendwie an, dass das Gutachten weder aus Sachkunde geschrieben, noch erarbeitet ist, sondern dass man da mehr oder weniger - vielleicht auch von mehreren Personen oder zeitlich stark gestaffelt - einfach untereinander geklatscht hat, was man halt so in der Literatur und den Kommentaren so gefunden hat.

Gut gemacht: Gleichheit

Einen besonders guten Punkt möchte ich aber auch herausheben:

Er fragt nämlich auf Seite 18, wie das zu rechtfertigen wäre, dass die Anforderung des Genderns nur für wissenschaftliche Berufe, also solche an der Universität gelten sollte. Aber nicht für Ausbildungsberufe.

Das hat er gut erfasst, denn warum sollte nur das Hochschulstudium jemanden zum Gendern verpflichten, andere aber nicht? Warum etwa müsste ein Landschaftsgärtner oder eine Verkäuferin im Laden dann nicht auch gendern?

Allerdings vergisst er dann, das Ding richtig vollständig zu machen.

Denn die Uni Kassel will ja darauf hinaus, dass sie das selbst festlegen kann, weil es eine gesetzliche Festlegung von oben nicht gibt.

Dann aber müsste man die Frage stellen, wie Gendern überhaupt berufserforderlich sein könnte, wenn es doch von Universität zu Universität unterschiedlich ist? Wie kann die Berufsausübungspflicht davon abhängen, an welcher Universität man studiert?

Denkt man das weiter, kommt man in ein richtig übles Problem: Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Zumindest innerhalb der EU und auch mit manchen Nicht-EU-Ländern ist die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen vereinbart.

Es wäre aber eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz, wenn manche das als Prüfungsleistung vorweisen müssen und andere - ob von anderen Universitäten, aus anderen Bundesländern oder aus anderen Staaten - eben nicht.

Aber ich will ja nicht zuviel mosern. Dass er das erfasst hat, dass es die Gleichheit verletzt, wenn die Anforderung nur für Akademiker gilt (im Gegensatz beispielsweise zu Bauarbeitern oder Busfahrern), ist ein guter Punkt.

Prüfungsstoff

Gut ist auch, dass er (Seite 19) feststellt, dass der Genderkram, wenn schon nicht im Gesetz, wenigstens in den Prüfungsordnungen festgelegt sein müsste, und da nicht jeder Prüfer nach Gutdünken tun und lassen kann, wie die Uni Kassel sich das vorstellt.

Aber auch da fehlt ein ganz wesentlicher Punkt:

Prüfungsordnungen und Studienpläne und so weiter sind als untergesetzliche Normen im Range einer Verwaltungsverordnung in vollem Umfang justiziabel. Die sind kein Ersatzgesetz.

Das heißt, dass die Prüfungsordnungen auch nur so lange halten, wie Prüflinge nur das Prüfungsergebnis und den Prüfungsvorgang, nicht aber auch die Prüfungsordnung angreifen. Und das können sie. Im Rahmen des Widerspruchs oder, wenn ich mich jetzt recht erinnere, auch schon vorher als Normenkontrollklage, weil sie ja vor oder in der Prüfung wissen müssen, was von ihnen verlangt wird. Prüfungsrechtlich müssen sie das sogar, weil sie sich nicht erst in Kenntnis von Fehlern auf eine Prüfung einlassen und sie dann bei schlechtem Ergebnis angreifen können, um sich eine zusätzliche Chance zu erhaschen.

Auch wenn man die formale Erfordernis erfüllt ist, dass der Gendermist, wenn schon nicht im Gesetz, dann wenigstens in der Prüfungs­ordnung stehen müsste, heißt das noch lange nicht, dass diese Prüfungs­ordnung dann einem qualifizierten Angriff standhalten könnte und würde.

Wer Gendermist in die Prüfungsordnung schreibt, läuft Gefahr, dass ihm der Prüfling die Prüfungsordnung wegschießt - und dann hat man ein richtiges Problem, denn dann kann man erst mal gar nicht mehr prüfen, und macht sich gegenüber den anderen Prüflingen womöglich sogar schadensersatzpflichtig, Amtshaftung.

Auch wenn die Prüfungsordnung als der einzige, wackelige Ausweg für den Gender­schwachsinn erscheint, ist es überhaupt nicht ratsam, das zu tun, weil das Schaden­spotential genz enorm ist.

Gesetzliche Normendichte

Seite 6:

Zitat: «Der Prüfungsstoff wird im Ausgangspunkt durch formelle Gesetze bestimmt, die selbst recht detaillierte Festlegungen zu den Prüfungsfächern enthalten können, aber nicht müssen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Regelungen des Prüfungsrechts nicht sehr hoch, auch nicht hinsichtlich des Prüfungsstoffs.»

Das ist Quatsch.

Die Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedürfen der gesetzlichen Grundlage. Und zwar, weil der Wähler durch seine Wahlentscheidung darauf Einfluss nehmen können muss (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, dem Souverän), Professoren als Beamte aber nicht gewählt und insbesondere nicht abgewählt werden (können).

Das nennt sich Wesentlichkeitstheorie, kommt in ganz vielen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vor, zu allen möglichen Themen, nicht nur Prüfungsrecht, und müsste einem "Staatsrechtler" und Herausgeber eines Grundrechtskommentares eigentlich bekannt sein. Und zwar selbst dann, wenn er von Prüfungsrecht noch nie etwas gehört hat. Und auch dann sollte er in der Lage sein, die entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1991 zu finden, in der das drin steht. Komischerweise erwähnt er den dann auf Seite 28, hat ihn wohl erst später gefunden.

Zwar erwähnt er sogar die Wesentlichkeitstheorie (Seite 9 oben), weiß damit aber nichts anzufangen und hält diese für zu "vage". (auf Deutsch: Keinen Bock oder kein Geld mehr, weiter zu recherchieren).

Und wenn Sachs dann mit (Seite 7)

Zitat: «Nichts anderes gilt, wenn die nähere Regelung des Prüfungsstoffs im Rahmen gesetzlich eingeräumter, dabei durch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützer Satzungsautonomie universitären Satzungen überlassen wird, wie dies in den erwähnten hochschulgesetzlichen Regelungen der Fall ist.»

daherkommt, ist eigentlich der Punkt erreicht, an dem man nicht nur der Uni Kassel, sondern auch ihm die Sachkunde absprechen muss. Es ist nämlich Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts - und, nebenbei bemerkt, auch mehrmals des Bundes­verwaltungs­gerichts gewesen - dass der Gesetzgeber nicht nur genau das nicht darf, Gewaltenteilung und so, sondern eben auch, dass Prüfungen nicht unter Forschung und Lehre fallen und damit auch nicht unter die Freiheit derselben. Der Mann ist Staatsrechtler und weiß das nicht. Der Mann ist pensionierter Professor und hat noch nicht gemerkt, dass in Prüfungen die Universität als Prüfungsbehörde tätig wird.

Was glaubt der eigentlich, warum Prüfungs­bewertungen überhaupt justiziabel sind, warum man dagegen Rechtsmittel einlegen, wenn er sie doch für Freiheit von Forschung und Lehre hält?

Der hat doch einfach gar nichts verstanden. Jedenfalls nicht bis dahin, denn mittendrin wechselt der Text, als wäre wer von verschiedenen Personen geschrieben. Oder vielleicht hat er beim Zusammen­pinnen aus dem Kommentar eine neue Stelle gefunden.

Denn auf Seite 7 unten schreibt er dann plötzlich doch, dass der förmliche Gesetzgeber "wesentliche Entscheidungen" selbst treffen muss und nicht delegieren kann. Meint dann aber, so wesentlich sei es ja gar nicht, weil man es nach der Prüfung nie wieder anwenden müsse.

Auch das ist Blödsinn, denn es führt ja ohne triftigen Grund und damit wesentlich zur Beeinträchtigung der Note. Die Wesentlichkeit ergibt sich ja nicht nur daraus, ob man später Gendern muss, sondern auch daraus, dass die Note sich auf das berufliche Fortkommen auswirkt, was durch Art. 12 I geschützt ist. Und weil es inhaltlich etwas völlig anderes ist. Es ist unwesentlich, ob man im Maschinenbau über 4 oder 6-Zylindermotoren geprüft wird, oder ob der Prüfer mehr Wert auf Benzin- oder Dieselmotoren legt. Es ist aber wesentlich, wenn der Prüfer dabei Gendersprache verlangt.

Immerhin klärt er das weiter unten auf Seite 8, dass das alles überhaupt nur für solche Prüfungsleistungen in Betracht kommt, die sich mit Mehrheiten von Menschen zu befassen haben, und dann nicht als "unwesentlich" eingestuft werden kann.

Logischer Fehler

Mir fiel beim Lesen etwas anderes auf. Es wird nämlich nicht so klar getrennt, ob

  • Die Prüfungsaufgabe in Gendersprache gestellt werden darf,
  • der Prüfling das Recht hat, ohne Nachteile in Gendersprache zu antworten,
  • vom Prüfling die Gendersprache als festzustellende Prüfungsleistung verlangt wird,
  • oder die Gendersprache nur zum Schutz der Prüfer verlangt wird, damit die sich wohlfühlen können.

Irgendwie wird das nie so ganz geklärt, worum es eigentlich geht, und wozu man das eigentlich will.

Der Antwortenspielraum des Prüflings

Die ganze Zeit über, fast das ganze Gutachten durch, geht mir ständig durch den Kopf: Einen der wichtigsten Punkte, ein zentrales Ding im Prüfungsrecht, hat er vergessen.

Und dann erwähnt er ihn im allerletzten Absatz vor der Zusammenfassung, Seite 28 unten, dann doch noch, als sei er in Literatur oder Kommentaren doch noch darüber gestolpert und habe das noch reingeschrieben, damit es erwähnt ist, aber ohne etwas daraus zu machen: Den Antwortenspielraum des Prüflings.

So richtig erfasst, hat er das aber auch nicht, sondern nur abgeschrieben und ein bisschen Blabla dazu.

Der Punkt ist nämlich:

Nach BVerfG 1991 darf Falsches nicht als richtig und Richtiges nicht als falsch gewertet werden.

Und nach der weiteren Rechtsprechung dazu darf etwas nicht danach gewertet werden, ob es der Meinung der Prüfer oder der Musterlösung entspricht. Auch jede andere richtige oder auch nur vertretbare, insbesondere in Fachkreisen tatsächlich vertretene Auffassung muss als richtig gewertet werden. Es ist unzulässig, nur die Meinung des Prüfers als richtig hinzustellen.

Es gibt aber keinerlei wissenschaftliche oder sonst greifbare Grundlage dafür, dass Gendersprache "richtig" und ihr Nichtgebrauch "falsch" wäre, oder dass sie überhaupt den angestrebten Zielen diene.

Gendersprache ist frei erfundener Blödsinn, dessen Notwendigkeit rein politisch und willkürlich behauptet wird. Gendersprache ist nicht "richtig" und die normale Sprache nicht "falsch".

Gendersprache ist überhaupt nicht prüfungsfähig, weil sie eine politische Überzeugung, aber keine prüfungs- und bewertungsfähige Leistung ist.

Man kann von jemandem in Mathe verlangen, dass er das Ergebnis ausrechnet. Man kann in Medizin verlangen, dass jemand eine Blinddarmoperation so erläutert, dass der Patient sie überlebt. Man kann von einem Piloten verlangen, ein Flugzeug zu landen. Das sind alles Leistungen, wo man falsch von richtig unterscheiden kann. Man kann unterscheiden, was funktioniert und was nicht.

Das ist bei Gendersprache nicht der Fall.

Selbst wenn der ganze formale Kram mit Gesetz und Prüfungsordnung und so weiter erfüllt ist, kann der Staat Gendersprache immer noch nicht prüfen, weil an Gendersprache nichts "richtig" ist, es keinerlei Erfolgsmaßstab gibt. Es ist eine reine Gesinnungs- und keine Leistungs­prüfung.

Und damit ist es überhaupt keine Prüfung.

Gendersprache zu prüfen ist kein Prüfungsvorgang, sondern eine willkürliche Gesinnungs­auswahl. Prüfungs­rechtlich ist das nicht mal rechtswidrig, sondern einfach nur nichtig, es findet überhaupt kein Prüfungsvorgang statt.

Die Universität wäre schon ohne, dass sich Prüflinge wehren, von Amts wegen und aus eigener Amtspflicht verpflichtet, den Vorgang für nichtig zu erklären, aufzuheben und überdies, alle Abschlüsse zu annulieren, bei denen durch Streichen der nichtigen Prüfung keine prüfungs­ordnungs­gemäße Leistung mehr übrig bleibt.

Die Tragweite

Sachs hat es völlig verfehlt, völlig versäumt, wahrscheinlich auch selbst nicht begriffen, welches Risiko Universität und Prüfer mit sowas eingehen.

Dass das zum Verlust der Prüfungs­ordnung, zur Nichtigkeit der Prüfung, zur Nichtigkeit der Abschlüsse, zu Schadens­ersatz­ansprüchen, zu Amtshaftung und wegen der Beamten­haftung sogar zur persönlichen Haftung der Prüfer selbst führen kann. Da muss nur jemand einen lukrativen Job versäumen, weil er deshalb eine schlechte Note bekommen oder den Abschluss nicht bestanden hat, und schon haften Universität und/oder Prüfer für den Schaden. Amts­pflicht­verletzung, vorsätzliche sitten­widrige Schädigung und so weiter.

Oder dass so etwas eigentlich auch disziplinarrechtlich geahndet werden müsste, und Leute, die als Prüfer eigenmächtig Gendermist verlangen, abgemahnt und gefeuert, oder einem beamten­rechtlichen Disziplinar­verfahren zugeführt werden müssten und sich sogar strafbar machen können. Das kann auf Falsch­beurkundung, Betrug und sowas hinauslaufen. Man könnte sogar mit etwas Elastizität Bestechlichkeit, Vorteils­annahme oder Nötigung darin sehen, wenn man aus dem Durchsetzen des Gendervsprach­gebrauchs einen persönlichen Vorteil zimmert.

Amtsmissbräuchlich ist es auf jeden Fall, die Dienststellung zur Durchsetzung eigener ideologischer Ansichten durchzusetzen. Solche Leute haben an einer Universität eigentlich auch gar nichts verloren und müssten aus dem Dienst entfernt werden.

Bundesverfassungsgerichtskorruption

Woher ich das jetzt alles weiß? Das war ein Thema meiner Verfassungs­beschwerde von 2008 und der vor­an­gegangenen Prüfungs­prozesse.

Und das ist genau der Punkt, denn genau das wurde von der Verfassungsrichterin und Gender-Professorin Baer sabotiert, nämlich die Durchsetzung, dass in einer Promotion genau solche gesetzlichen Anforderungen gelten müssen, wie sie hier anklingen.

Gleichzeitig sieht an an immer mehr Universitäten, wie dieser Gender­schwachsinn per Prüfungen in die Gesellschaft gedrückt wird und immer mehr, unfähige, aber politisch linksextreme Leute, vor allem Frauen, mit Pseudo­abschlüssen, Pseudo­promotionen und Pseudo­professuren in die Regierung gedrückt werden, und man dabei verblüffend oft bei den Gender-Studies aus Berlin rauskommt.

Hier wird systematisch die Verfassung das Grundgesetz gebrochen, systematisch die Grundrechte und damit das Prüfungsrecht ausgehebelt, um die eigenen Leute leistungslos nach vorne zu bringen, und von allen anderen Gesinnungs­bekenntnisse wie bei Marxismus-Leninismus abzufordern. Die Korruption und Unterwanderung des Staates, der Verfassung des Grundgesetzes, gehen dabei ausgerechnet vom Bundes­verfassungs­gericht aus, dessen Aufgabe es eigentlich wäre, uns davor zu schützen. Und täten sie das noch, wäre es niemals zu so absurden Zuständigen wie in Kassel oder einem so bekloppten Gutachtens­auftrag gekommen. Eigentlich müsste das nämlich jede Uni, jeder Professor, jeder Prüfer selbst wissen.

Höchster Dank an die Studenten, die sich da in Kassel gewehrt haben.

Fazit

Naja, Michael Sachs[wp] stolpert sich da so durch, pappt sich dies und jenes aus Literatur­fund­stellen zusammen, und kommt im wesentlichen unfallfrei und ohne schwerwiegende Fehler in die Nähe des richtigen Ergebnisses. Wäre es einne Prüfung, hätte er bei mir damit bestanden, aber keine sonderlich gute Note bekommen. In den Grundzügen hat er gefunden, worum es ging, und die Aufgabe im Großen und Ganzen gelöst.

Man merkt aber sehr deutlich, dass der sich im Prüfungsrecht nicht auskennt und das so mehr oder weniger auf die Schnelle zusammen­gepappt und unter­einander­geklatscht hat. Man merkt, dass er manches erst später gefunden hat und das dann auch erst weiter unten kommt.

Zum Vergleich: Der gilt als renommierter Staatsrechtler und ist (angeblich ist er eben der) Herausgeber eines Grundrechts­kommentars bei Beck. Und der hatte wohl mehrere Monate dafür Zeit.

Den Blogartikel hier habe ich als Informatiker in ca. zwei Stunden geschrieben und nur aus dem Kopf, ohne irgendetwas nachzulesen oder zu recherchieren, obwohl ich mich nur von 1998 bis 2008 mit Prüfungsrecht befasst habe.

Ich hätte mir gewünscht, dass Prüfungs­angelegenheiten und die Grundrechte der Prüflinge den Universitäten und Professoren wichtiger wären als das. Denn was wir hier sehen, ist eine komplette teuere Universität Kassel mitsamt Fakultäten und Rechtsabteilung, die offenkundig alle zusammen nicht wissen, was Prüfungen und ihre Aufgaben und Pflichten sind, und nicht mal selbst klären können, was sie dürfen und was nicht. Und ein renommierter Staatsrechtler, dem es auch nicht viel mehr wert war, als ein bisschen aus Kommentaren und Literatur zusammen­zu­klatschen.

Aber immer noch besser als gar nichts oder verlogene Gefälligkeits­gutachten. Wie bei mir damals.

Ich bin nicht der Meinung, dass Professoren irgendwie sonderlich befähigte Leute wären. Im Gegenteil kommen sie mir häufig sehr unterbefähigt im Vergleich zur freien Wildbahn vor.

Gendersprache abzuprüfen verstößt außerdem gegen Art. 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden darf. Das würde er aber, wenn es Noten auf die politische Überzeugung gäbe.

– Hadmut Danisch[13]
Nachtrag
Die Universität Kassel, die das Gutachten zunächst nicht veröffentlichen wollte, interpretiert es so, dass es ihre Position bestätige.[14]

SPD und Prüfungsrecht

Sozialistische Verlogenheit live erleben.

Kann man eigentlich noch verlogener als die SPD sein?

Nachdem ja nun rauskam, dass der Untersuchungs­bericht zu Franziska Giffeys plagiierter Doktorarbeit so faul war wie die Arbeit selbst, weil die korrupte Doktormutter selbst die Untersuchungs­kommission zusammen­gestellt hatte, hat Giffey nun erklärt, dass sie auf ihren Doktor "verzichte". Als ob ein von der Polizei umstellter Bankräuber glauben würde, er könne der Strafe entkommen, in dem er erklärt, auf die Beute zu verzichten, dann ginge ihn das alles nichts mehr an. Zumal sich ja gezeigt hatte, dass Giffeys Mistgeschreibsel ganz unabhängig von der Frage der Plagiate an sich schon keine promotions­würdige Leistung ist.

Nun kommt die SPD mit sowas da an:

Zitat: «
Franziska Giffey - Wer ich bin und was ich kann ist nicht anhaengig von diesem Titel.jpg
Großer Respekt vor deiner Entscheidung, liebe Franziska #Giffey *herzchen*. Wir stehen solidarisch an deiner Seite!


"Wer ich bin und was ich kann, ist nicht abhängig von diesem Titel.
Was mich als Mensch ausmacht, liegt nicht in diesem akademischen Grad begründet.
Franziska Giffey"

» - SPD Berlin[15]

Vielleicht war es eher umgekehrt. Vielleicht war der Doktor (er ist ein Grad und kein Titel) einfach nicht abhängig von dem, was sie kann? Was die Frage aufwirft, was sie denn eigentlich kann?

Das ist vor allem deshalb verlogen, weil damals bei zu Guttenberg die SPD noch das Gegenteil sagte:

Zitat: «Klare Kante von #Lauterbach im Fall #Giffey: Toll, wenn auch bei @spdbt Parteigenossen schonungslos Konsequenzen gefordert werden. Daumen hoch!» - Eddie Graf[16]

Muss man sich mal anhören.

Hängt's nun vom Geschlecht oder vom Parteibuch ab, ob Plagiate böse oder erlaubt sind?

Ich habe mir übrigens so manches mal von SPD-Leuten auch "Sie sind doch bei der Promotion durchgefallen" als Angriff und Universal­argument anhören müssen, da sah man das durchaus nicht unabhängig von dem, was man kann und was man ist.

Einfach mal um zu zeigen, wie brachial verlogen, wie durch und durch verlogen diese SPD ist, immer gerade das behaupten, was im Augenblick gerade rabulistisch gebraucht wird. Und es war ja SPD-Politik, dass Frauen gefördert und auf die Schnelle leistungs- und befähigungs­unabhängig mit Posten und Graden und Professuren und so weiter auszustatten seien.

Will man die Tiefe der Verlogenheit ergründen, kann man den Blick an die Humboldt-Universität wenden, und deren emeritierten Staats­rechtler Ulrich Battis[wp]. Als nämlich ein anderer gerügt hatte, dass die Reaktion der FU auf Giffeys Plagiat, nämlich nur eine Rüge auszusprechen, also faktisch gar nichts zu tun, unrechtmäßig sei, weil es für die Rüge schlicht an einer Rechts­grundlage fehle, es die im Promotions­verfahren gar nicht gebe, kam Battis daher, es stank schon extrem nach politischem Gefälligkeits­gutachten, behauptete, dass das in Ordnung wäre, weil man dafür keine Ermächtigungs­grundlage brauche, weil das halt so üblich sei, und erklärte dem Tagesspiegel:

Zitat: «Die Freie Universität Berlin[wp] darf in Plagiats­verfahren sehr wohl eine Rüge aussprechen - auch wenn diese Maßnahme nicht im Berliner Hochschulgesetz explizit verankert ist. Zu diesem Urteil kommt der Verwaltungs­rechtler Ulrich Battis, der für die Freie Universität (FU) ein Gutachten zu dieser Frage verfasst hat.

"Die Kernaussage ist: Eine Rüge ist bei minder­schweren Fällen das angemessene Mittel und gesetzlich zulässig, ja sogar nach dem Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit geboten - obwohl die Rüge als solche im Gesetz nicht geregelt ist", sagte Battis am Donnerstag dem Tagesspiegel.»[17]

Nöh, ist sie nicht. Battis gibt hier wieder mal willkürliches politisches Geschwätz als Rechtswissenschaft aus.

Die Prüfungsbehörde ist nämlich für Rügen nicht zuständig. Sie ist keine Baubehörde, die Mängelrügen erteilt, die abzustellen sind. Entweder genügt die Prüfungs­leistung den Anforderungen und wurde korrekt erbracht, dann ist die Prüfung bestanden. Oder sie genügt nicht, dann ist sie nicht bestanden. Fertig. Mehr gibt es nicht. Bestanden oder nicht bestanden, plus Note. Rügen als Bewertung kommen einfach nicht vor.

Und das muss Battis als Staatsrechtler auch wissen. Das ist Grundlagen­wissen. Denn der Staat muss aus demokratischen Gründen alle wesentlichen Verfahrensweisen selbst, also gesetzlich regeln. Weil nur so der Souverän als Wähler Einfluss nehmen kann, denn alle Staatsgewalt gehe ja vom Volke aus. Weil das Volk dies aber nach GG in Wahlen und Abstimmungen tut, muss der ganze Kram auf Wahlen und Abstimmungen zurückgehen, und das ist in Deutschland nur bei der Legislative der Fall. (Anders etwa USA, wo Richter gewählt werden und eine Jury entscheidet.)

Und für das Prüfungsrecht hat das Bundes­verfassungs­gericht dies 1991 entschieden, nämlich dass die Anforderungen und die Bewertungs­maßstäbe, nämlich das ganze Verfahren, gesetzlich geregelt sein muss, und nur die Einzelheiten auf dem Verordnungs­wege geregelt werden dürfen.

Damit aber liegt die Frage, ob ein solcher Plagiats­betrug noch zum Bestehen führen kann oder nicht, eindeutig vom Gesetzgeber festzulegen. Niemand sonst darf das.

Aber selbst wenn man der Meinung wäre, dass das unter die "Einzelheiten" fällt, die der Gesetzgeber der Exekutive überantworten darf: Auch dann bedarf es immer noch eines gesetzlichen Aktes, der diese Übertragung gestattet (Prüfungs­ordnung), und dies muss dann im Verordnungsweg (eben Prüfungs­ordnung) festgelegt sein, darf aber nicht im Einzelfall spotan erfunden werden.

Und das muss ein Staatsrechtler allgemein wissen, auch wenn er die Recht­sprechung des Bundes­verfassungs­gerichts nicht kennt. Da muss Battis schon senil oder tiefen­unfähig sein, wenn das nicht gelogen ist.

Der interessante Punkt ist aber der: Battis nämlich ist/war an derselben Fakultät wie Susanne Baer und gilt als deren Mentor.

In meiner damaligen Verfassungs­beschwerde bin ich aber genau auf diesen Punkt eingegangen: Nämlich dass nach BVerfG von 1991 alle Hochschul­prüfungen - und damit auch Promotion und Habilitation - in Anforderungen, Maßstäben und überhaupt ihrer selbst der gesetzlichen Grundlage bedürfen, der Gesetzgeber die selbst festlegen muss. Dass also nicht nur die völlige Willkür an der Uni Karlsruhe rechtswidrig ist (sie konnten selbst nicht sagen, was sie da eigentlich verlangen und abprüfen), sondern es die Promotion als solche und den Doktorgrad mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage seit Bestehen der Grundgesetzes (und damit der Bindung der Exekutive an die Legislative) nicht mehr gibt.

Also genau die Gegenposition zu dem, was Battis nun da schwafelt.

Baer aber will auch nicht, dass man sich an schriftliche Gesetze hält oder gar von Frauen dasselbe (oder überhaupt irgendetwas) an Qualität und Leistung verlangt wie von Männern. Weshalb der meine Verfassungs­beschwerde überhaupt nicht in den Kram passte.

Und hier sehen wir dann genau das, was politisch hinter Baer/Battis/SPD steckt: Nämlich Frauen völlig leistungs­unabhängig mit Doktorgraden durch­zu­versorgen und dann zu sagen, dass es auf Gesetze nicht ankäme.

Das ist genau diese hochkorrupte Staats­betrugs­schiene, in der da die SPD, die Berliner Universitäten und Figuren wie Battis und Baer drinstecken.

– Hadmut Danisch[18]

Zitate

Literatur

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [20]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Hadmut Danisch: Prüfungsrecht
  2. Hadmut Danisch: Laudatio auf die Super-Lesbe, Ansichten eines Informatikers am 7. September 2013
  3. Hadmut Danisch: Die Universität, das Islam-Institut und die Wissenschaftsfreiheit, Ansichten eines Informatikers am 16. Februar 2015
  4. Hadmut Danisch: Das korrupte Bundesverfassungsgericht, Ansichten eines Informatikers am 13. Januar 2014
  5. Wolfgang Coy[wp] ist emeritierter Professor für Informatik an der Humboldt-Universität zu Berlin.
  6. Hadmut Danisch: Die Mechanik der Verblödung der Informatik im Allgemeinen und der Bundesregierung im Besonderen, Ansichten eines Informatikers am 18. Juni 2021
  7. Hadmut Danisch: Das korrupte Bundesverfassungsgericht, Ansichten eines Informatikers am 13. Januar 2014
  8. Hadmut Danisch: Ein Dozent "protestiert" gegen meine Uni-Blogartikel, Ansichten eines Informatikers am 20. Februar 2022
  9. Hadmut Danisch: Die Einsichten der Uni Kassel, Ansichten eines Informatikers am 13. Januar 2014
  10. Matthias Lohr: Uni Kassel: Weil sie nicht gendern - Studierende können schlechtere Noten erhalten, Hessische Niedersächsische Allgemeine am 1. April 2021
  11. Universität Kassel - Hochschulverwaltung: Ge­schlech­ter­ge­rech­te Spra­che
  12. 12,0 12,1 Hadmut Danisch: Der kriminelle verfassungsfeindliche Feminismus an der Universität zu Kassel, Ansichten eines Informatikers am 29. März 2021
  13. Hadmut Danisch: Das Gender-Prüfungsanforderungs-Gutachten des Professors Michael Sachs zu Köln für die Universität zu Kassel, Ansichten eines Informatikers am 20. Dezember 2021
  14. Diese Interpretation wurde inzwischen von der Webeseite der Universität entfernt (Stellungnahme geschlechtergerechte Sprache vom 9. Dezember 2021[archiviert am 9. Dezember 2021]) und ist nur noch durch Berichte in Medien dazu dokumentiert: FAZ, Hessenschau, Spiegel.
  15. Twitter: @spdberlin - 13. Nov. 2020 - 19:07
  16. Twitter: @Eddie_1412 - 13. Nov. 2020 - 22:59
  17. Tilmann Warnecke: Bei Plagiatsfällen wie dem von Giffey: Gutachter hält Rüge der FU prinzipiell für zulässig, Tagesspiegel am 5. November 2020 (Anreißer: Die FU darf bei Plagiaten prinzipiell eine Rüge erteilen, sagt der Jurist Ulrich Battis - und widerspricht anderen Expertisen. Hintergrund ist der Fall Giffey.)
  18. Hadmut Danisch: Franziska Giffey, die SPD und der Doktorgrad, Ansichten eines Informatikers am 14. November 2020
  19. Hadmut Danisch: Frauenquote, S. 462
  20. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Netzverweise