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Eine kurze Geschichte der Familienzerstörung in Deutschland

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Eine kurze Geschichte der Familienzerstörung in Deutschland fasst in Kurzform die wesentlichen Stationen der organisierten Familienzerstörung in Deutschland zusammen. Erst im zeitlichen Überblick erschließen sich Zusammenhänge, die bei der Betrachtung einzelner Geschehnisse nicht deutlich werden.

Einführung

Das deutsche Grundgesetz stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es gilt zu untersuchen, inwieweit der Staat diesem Verfassungsauftrag in seiner Familienpolitik und im Familienrecht auch nachkommt. Grundrechte sind ihrem Charakter nach in erster Linie Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe in geschützte Rechtspositionen.[1] In WikiMANNia wird der Frage nachgegangen, in wieweit diesem Grundrecht im deutschen Familienrecht Genüge getan wird. Laut Karl Albrecht Schachtschneider scheitert der staatliche Schutzauftrag schon allein daran, weil der Staat nicht mehr weiß, was eine Familie ist.[2]

"Der Staat hat die Familie nicht zu schützen vermocht. Er hat die Ordnung der Ehe und Familie mehr und mehr dem hedonistischen Zeitgeist angepasst und damit deren Verfall beschleunigt." [3] Joachim Wiesner konstatiert, dass es im gesamten Familienrecht keine Regelungen gibt, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde.[4] Er erkannte schon 1985: "Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischen­finanzierungs-Instrument für Ehezerstörungen geworden."[5] Wie der Staat über Scheidungen die Zerstörung von Familien zugleich fördert und finanziert, wird in WikiMANNia und DFuiZ detailliert beschrieben.

"Wer die Ehe für alle fordert, wird sich bald noch wundern, was dann alles gern Ehe sein würde. Wer einmal glaubt, Ehe um­definieren zu können, der wird es auch ein zweites, drittes oder vielfaches Mal tun."
Ehe und Familie standen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung

Chronik der Familienzerstörung:

  1. Auflösung der Familie als kommunistisches Ziel (1848)
  2. Anti-Baby-Pille (1961)
  3. Abschaffung des Familienvorstandes (1957)
  4. Abschaffung des Familienvorstandes (1968)
  5. Kindtötungsprinzip (1974)
  6. Pornographie (1975)
  7. Weglaufprinzip (1976)
  8. Schwangerschaftskonfliktgesetz (1992)
  9. Vergewaltigung in der Ehe (1997)
  10. Kindtötungsprinzip - Teil 2 (1998)
  11. Gender Mainstreaming (1999)
  12. Wegweisungsgesetz (2001)
  13. Lebenspartnerschaftsgesetz (2001)
  14. "Lufthoheit über den Kinderbetten" (2002)
  15. Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare (2005)
  16. "Krippenoffensive" (2007)
  17. Unterhaltsrechtsreform (2008)
  18. Verstaatlichung der Kinderbetreuung (2013)
  19. Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare (2013)
  20. "Ehe für alle" (2017)
  21. Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare (2017)
  22. "Drittes Geschlecht" (2018)
  23. Kinder für alle (?)
  24. Abschaffung der bürgerlichen Gesellschaft
  25. Von der Familie zur Monade

Auflösung der Familie als kommunistisches Ziel (1848)

Karl Marx[wp] formulierte im kommunistischen Manifest von 1848:

"Die Auflösung der Familie ... die Familie der Bourgeois fällt natürlich weg ... Wir heben die trautesten Verhältnisse auf, wenn wir anstelle der häuslichen Erziehung die gesellschaftliche setzen ... Die Arbeiter haben kein Vaterland ... Der Kommunismus schafft die ewigen Wahrheiten ab, er schafft die Religion ab, die Moral."

Abschaffung des Familienvorstandes (1957)

Niemand hat die Absicht, die Ehe abzuschaffen! (Stichwort: Familienoberhaupt)

Jeder sozialen, politischen, wirtschaftlichen oder militärische Gruppen steht verantwortlich eine Person vor: Bei einer politischen Partei der Partei­vorsitzende, bei der katholischen Kirche der Papst, bei einer Firma der Eigentümer oder Geschäfts­führer, auf einem Schiff der Kapitän, in einem Flugzeug der Chefpilot, bei einem Staat der Staats­präsident, bei der deutschen Regierung die Kanzlerin, bei einer militärischen Kommando­einheit der Befehls­habende, bei einer Seilschaft der Bergführer, in einer Schule der Schulleiter, in einem Bundes­ministerium ein Bundes­minister, und so weiter. Dabei gilt: Ohne Handlungs­freiheit und Entscheidungs­gewalt gibt es auch keine Verantwortung.

Mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957[7] wurde das Familienoberhaupt abgeschafft, der § 1354 BGB wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1958 aufgehoben.

Konsequenzen: Die Familie wird enthauptet, ohne Familien­oberhaupt gibt es niemanden, der für eine (wie auch immer verstandene gesellschaftliche Einheit) Familie verantwortlich handeln kann. Ohne diese Handlungs­fähigkeit der Familie als rechtliche und gesellschaftliche Einheit abgeschafft. Die Ordnungs­macht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt.[8]

Anti-Baby-Pille (1961)

Nach der Einführung der Anti-Baby-Pille im Juni 1961 sinkt die jährliche Geburtenrate in Deutschland um über 500.000 Kinder.

Sexualerziehung (1968)

Die Kultusministerkonferenz beschließt Sexualerziehung als fächerübergreifende und verpflichtende Aufgabe der Schulen, unabhängig vom Einverständnis der Eltern.

"Mein Bauch gehört mir!" - Kindtötungsprinzip (1974)

Die beschlossene Fristenregelung (§ 218 StGB) scheitert am Bundesrat. Ab 1976 bleibt Abtreibung bei Indikation (u.a. eugenisch, sozial) straffrei. 1995 folgt die faktische Fristenregelung.[9]

Niemand hat die Absicht, die Familie zu zerstören! (Stichwort: Abtreibung, "Reform" des § 218 StGB)

Bevölkerung heißt in der Biologie Population, und Populationen sind definiert als Fort­pflanzungs­gemein­schaften. Die auf deutschem Staatsgebiet lebende, religiös-kulturell relativ homogene deutsche Population (= Staatsvolk) ist somit ein Zusammen­schluss von Menschen, die Nachkommen hinterlassen. Die wichtigste Aufgabe von Staats­führern besteht darin, die ihnen anvertraute Population aufrecht zu erhalten; daher ist die Ehe zwischen einem Mann (Spermien-Produzent) und einer Frau (Eizellen-Bereit­stellerin mit Gebär­fähigkeit) vom Grundgesetz unter besonderen Schutz gestellt.

Diesen Schutz unterlief der Staat nun, indem er in der DDR am 9. März 1972 ein Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft[wp] verabschiedete und in der BRD am 18. Juni 1974 mit dem Fünften Gesetz zur Reform des Strafrechts[wp] (5. StrRG), welches in das Strafgesetzbuch § 218a einfügt, der Abbruch einer Schwangerschaft in den ersten zwölf Wochen straffrei stellte.

Dieser Angriff auf die Familie fand unter der unverfänglichen Überschrift Reform des Strafrechts statt. Der § 218 StGB beschrieb ursprünglich den Straftatbestand der Abtreibung. Der Begriff wurde jedoch zum 1. Oktober 1953 aus dem Gesetzestext entfernt, welcher fortan lautet: "Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet ..." Die entscheidende Änderung des Gesetzestext wird am 25. Februar 1975 vorgenommen, worin fortan weder das Wort "Frau" noch das Wort "Leibesfrucht" vorkommt. Der Text lautet nun "Wer eine Schwangerschaft abbricht ...". In zauberhafter Weise sind die Handlung (abtreiben, töten), das handelnde Subjekt (die Frau, die Schwangere) sowie das Objekt der Handlung (die Leibesfrucht = Kind) begrifflich aus dem Gesetzestext verschwunden. Die euphemistische Umschreibungen wie die "Unterbrechung einer Schwangerschaft"[wp] klingt so unschuldig harmlos, als ginge es um die "Unterbrechung einer längeren Reise", die man später fortsetzen kann.

Der Ehemann der Schwangeren und Erzeuger des Kindes hat nicht einmal Anrecht auf rechtliches Gehör.

Betrachtet man die Abtreibungszahlen und die Geburtenrate der letzten Jahrzehnte, so zeigt sich, wie dramatisch sich die Aufhebung des Schutzes für die Nach­kommen­schaft der deutschen Population auswirkt. Hervorzuheben ist auch, mit welchen verschleiernden und euphemistischen Umschreibungen den Frauen ein Sonderrecht in Form von Straffreiheit für das Töten des Nachwuchses eingeräumt wird.

Konsequenzen: Reduzierung der Geburtenrate, demographische Krise, Negierung des Reproduktions­rechts des Mannes

Jede Abweichung von der Selbsterhaltungsrate führt langfristig in die Katastrophe. Über "gut" und "schlecht" sagt das zunächst gar nichts aus. Es spielt auch keine Rolle, ob man Power-Frauen nun gut oder schlecht findet und was man über Migrantinnen denkt. Es sollte allerdings erlaubt sein, die Fortpflanzung mit Selbst­erhaltungs­rate als natürlich zu bezeichnen. Jede Abweichung von der Selbst­erhaltungs­rate würde langfristig in die Katastrophe führen: schon eine leichte Abweichung nach oben würde schließlich zur Über­be­völkerung führen und eine kleine Abweichung nach unten würde, wenn sie auf Dauer wäre, unausweichlich zum Aussterben der Population führen. Deshalb täuscht auch der Blick in die Kindergärten: Wir haben nicht zuviele Migranten­kinder, sondern zuwenige deutsche Kinder. Wir haben also kein Migrations­problem, sondern ein selbst­gemachtes Problem.

Was hält deutsche Frauen nur davon ab, Kinder zu bekommen? Sind sie zu faul, oder warten sie auf die Quotenregelung, die vorschreibt, dass 50 % der Kinder von Männer geboren werden müssen? Oder sind sie sich zu fein, als dass sie sich mit den Niederungen der Schwangerschaft beschäftigen wollen? Aber vielleicht hält sich die emanzipierte deutsche Frau ja für so "höherwertig", dass sie die lästige Reproduktions­arbeit an "minderwertige" Ausländerinnen delegiert. Das wäre dann aber eine wirklich rassistische Einstellung.

Es kann auch von einem "demographischen Kolonialismus" gesprochen werden, wenn im "Wettbewerb um die Besten" die Früchte der Erziehungs- und Ausbildungs­leistungen anderer Länder ohne Gegen­leistungen beansprucht werden.[10]

Pornographie (1975)

Mit der Neufassung des Gesetzes zur "Verbreitung pornographischer Schriften"[wp] (§ 184 StGB) wird die so genannte einfache Pornographie legalisiert.

Weglaufprinzip (1976)

Die Reform des Ehe- und Familienrechts regelt die Rollenverteilung mit dem "Partnerschaftsprinzip" neu und entkoppelt bei Scheidung die Unterhaltszahlungen von der Trennungsschuld.

Niemand hat die Absicht, die Ehe abzuschaffen! (Stichwort: Unterhaltsmaximierungsprinzip)

Am 1. Juli 1977 wurde mit dem Inkrafttreten der 1. Eherechtsreform die Fiktion von der Unauflöslichkeit der Ehe relativiert.[11]

Die Reform und ihre Fiktionen

Mit der Familienrechtsreform 1976 wurde die "Fiktion von der Unauflöslichkeit der Ehe" durch eine andere, der "Fiktion von der Ehezerrüttung" ersetzt. Der "Ehegatte nach der Scheidung" in § 1569 BGB ist eine weitere Fiktion, die 1. Juli 1977 entstand. Es handelt sich um eine juristische Kunstfigur, denn in Wirklichkeit kann der "Ehegatte nach der Scheidung" bereits wieder verheirateter Ehegatte sein - verheiratet freilich mit einem anderen Ehegatten als demjenigen, für den er Ehegatten­unterhalt zahlen muss.[12]

Eine ähnliche Kunstfigur stellt der Begriff der "Folgelast gescheiterter Ehen" dar, von der Familien­richterinnen gern sprechen. Die Bedürftigkeit, in die geschiedene Frauen und Männer geraten können, ist nicht eo ipso eine Folgelast ihrer gescheiterten Ehe. Haben sie die Ehe aus freien Stücken (etwa zum Zwecke der Selbstverwirklichung) verlassen, so ist ihre Bedürftigkeit auf die eigene Tat, aber nicht auf die Ehe zurückzuführen. An dieser Stelle - wie es getan wurde und wird - von Folgelasten oder gar von Solidarität der "Ehegatten" zu sprechen, ergibt Nonsens. Wer die Solidargemeinschaft der Ehegatten zerstört, kann sie nicht nachher für sein Schicksal verantwortlich machen. Es gibt sie nicht mehr, so wenig wie den "Ehegatten nach der Scheidung". Allfällige Unterhalts­klagen wären demgemäß als "unzustellbar" zu behandeln.[12]

Die Schuldfrage

Seit 1977 regelt das Ehescheidungsrecht nicht etwa nur den streitigen Sonderfall einer zu Tode erkrankten Ehe als einer ultima ratio, sondern es löst seinerseits erst Verhaltensweisen aus, die bei einem der beiden Ehepartner das Ziel der zwischen­zeitlichen oder endgültigen Familien- und Ehe­zerstörung haben. Eine Ingang­setzung der vorsätzlichen Ehezerstörung führt - wegen des gesetzes­immanenten Automatismus - immer zum "Erfolge".[13]

Eine ehemüde und scheidungswillige Ehefrau kann also risikolos aus einer Ehe aussteigen, darf sich darauf verlassen, dass ihr das Kind bzw. die Kinder zugesprochen werden und sie sich so die Unterhalts­berechtigung sichert. Der Mann verliert dabei doppelt, er verliert die Kinder und muss seiner Exfrau Unterhalt zahlen. Rechtlich befindet sich der Mann letztlich in der gleichen Lage wie nach dem alten Scheidungsrecht schuldig geschieden zu sein. Deshalb wurde 1977 mit der Eherechtsreform nicht etwa das Schuldprinzip abgeschafft, sondern nur die Schuldfrage. Diese Frage wurde mit dem stärker werdenden Feminismus ja generell beantwortet: "Der Mann ist schuld, die Frau ist das Opfer!" Nichts lag also näher, als das Eherecht in dieser Form zu ändern, wo der Mann sich in der Position des Schuldigen wiederfindet.

Der Mann hat keine Chance, sich aus den Verstrickungen zu befreien, der gesetzes­immanente Automatismus sieht für ihn nur die Rolle des Unterhaltspflichtigen, des Zahlesels, vor.

Die Verletzung des Verschuldensprinzips ist rechtspolitisch und sozialethisch nicht nur ambivalent, sondern wirkt letztlich auch rechts­staats­zerstörend: Mit dem Wegfall der personen­bezogenen Zuordnung von Verschulden ist auch das Prinzip der Verantwortlichkeit im sozialen Handeln entfallen. Gaunerhaftes, an die Schwelle des schweren Vergehens und Verbrechens heranreichendes, Sozial­verhalten wird geduldet, im Unterhaltsrecht bleibt es folgenlos und wird darüber hinaus in der Rechtspraxis prämiert.[13]

Die Beseitigung des Schuldfrage hat gerade nicht dazu geführt, dass die viel zitierte "schmutzige Wäsche" nicht gewaschen werde (wobei zu fragen ist, was anderes als streitige Sachen - und damit "schmutzige Wäsche" - ist eigentlich Gegenstand von Gerichtspraxis, wenn man das Gerichtswesen nicht mit Notariaten verwechseln will), sondern es führt vor allem auch verfahrens­rechtlich dazu, dass die Gerichte sich in keiner Weise mehr die Mühe machen, tatsachen­richterlich die Verantwortlichkeit der einzelnen Ehepartner zu klären. Benannte Zeugen werden nicht geladen, Tatbestände werden nicht geklärt: In den Urteils­begründungen heißt es in immer wieder variierter Weise, darauf käme es nicht an.

"Dasjenige Sozialverhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bewirkt, wird extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungs­recht begünstigt und förmlich geregelt. [...] Eine Regelung jedoch, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht."[13]

Absichtsvolle Rechtsungleichheit

Das ganze Scheidungsrecht 1977 ist auf Rechtsungleichheit hin konzipiert worden: "Den Frauen sollte geholfen werden - es ging nicht um Gleichberechtigung", erklärt Prof. Dr. Ulrich Lohmar[wp].

An die Stelle der rassistischen Rechtsungleichheit im NS-Staat ist also absichtsvoll die geschlechtsspezifische Rechtsungleichheit in der BRD getreten: "Zwischen Ehewirkungs- und Scheidungsrecht einerseits, Scheidungsfolgenrecht andererseits besteht ein Widerspruch", konstatiert Prof. Dieckmann (in: Dialektik der Unvernunft; FamRZ 1984, 946, 951). "Auf der einen Seite stehen Verpflichtungen, die willkürlich einseitig aufgehoben werden können, ist die Verantwortlichkeit äußerst reduziert, auf der anderen Seite wird Strenge, grundsätzlich lebenslange wirtschaftliche Verantwortlichkeit statuiert." ... Was früher dem allein Schuldigen (nach dem früheren Recht der Verschuldens­scheidung) zugemutet werden konnte, wurde - ohne Rechtfertigung - dem wirtschaftlich Besser­gestellten zugemutet. Nach Ehelösung wird damit ein Maß an Verantwortlichkeit statuiert, das bei bestehender Ehe nicht gilt. Die Nachwirkungen der Ehe sind damit ungleich strenger als die Hauptwirkungen. Jene sind potentiell lebenslänglich; die Ehe­gemein­schaft braucht nur kurz bestanden zu haben, das Gesetz verlangt nicht einmal, daß eine solche Gemeinschaft überhaupt zustande­gekommen ist. Das Ehewirkungs- und Scheidung­srecht beruht auf dem Prinzip eines kaum eingeschränkten Liberalismus und Egoismus, das nacheheliche Unterhaltsrecht gibt dieses Prinzip auf. Immaterielle und materielle Verantwortung lassen sich aber nicht derart scharf von­einander abkoppeln, schon deshalb nicht, weil ein Teil ohne Rücksicht auf den anderen die Scheidungsfolgen auslösen kann ...

Die eheliche Verantwortung ist ungleich. Dies wird besonders deutlich für den Fall, daß der Teil, der die Ehe willkürlich oder wegen eigener Pflichtverletzung zum Scheitern gebracht hat, Unterhalt verlangt: Der eine darf ohne Sanktion verantwortungslos handeln, der andere wird an seiner Verantwortung festgehalten ... der eine Teil wird beim Zerbrechen der Ehe geschützt, der andere nicht ... Schließlich dürfte das Recht auf Selbstbestimmung und damit auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt sein. Larenz leitet aus dem Prinzip der Selbstbestimmung den unter Gleichgestellten allgemein maßgebenden Grundsatz ab, daß "keiner dem anderen einseitig Verpflichtungen oder andere Nachteile auferlegen kann, außer wenn dieser sie freiwillig auf sich nimmt". Auch nach diesen fundierten Analysen des Ministerialrats Dr. Gottfried Knöpfel ist evident, daß das Scheidungs­folgen­recht in der BRD absichtsvoll auf Rechts­ungleichheit angelegt ist und insoweit nicht nur gegen die innerdeutsche Verfassung verstößt, sondern vor allem gegen alle internationalen Menschenrechts­konventionen. In dieser Logik der absichtsvollen Rechts­ungleichheit in der BRD, die an bestimmte Elemente des NS-"Doppelstaates" erinnert, paßt präzise das apriorische Allein­sorgerecht der Frauen, das diese unter Ausschluß objektiver Kriterien der Kindert­erziehung, nämlich der zur "selbst­verantwortlichen Persönlichkeit" führenden, vom Bundestags­rechts­ausschuß selbst als "Erziehungsziel" proklamierten, erhalten. Durch die Verquickung von Sorgerecht und Unterhalt im Sinne der von Prof. Lohmar erklärten politischen Absicht der Gesetzesreform, "den Frauen sollte geholfen werden", entstand die auch von Knöpfel erwähnte Situation, "daß die Eltern bei Sorgerechtszuteilung nicht mehr allein auf die Kindes­interessen abstellen". (l.c. S. 118). Die Instrumentalisierung der Kinder war insoweit sogar rechtsförmig konzipiert.

"Da der Unterhaltsanspruch mit Wiederheirat des Berechtigten erlischt (§ 1586 I BGB), wirkt ein reichlich bemessener Unterhalt zudem ehehindernd." (Knöpfel, l.c. S. 118) Es wundert bei dieser Sachlage nicht, wenn die geschiedene Mutter nicht daran denkt, ihren neuen Partner zu heiraten. Die sichere Aussicht auf die Erteilung des Alleinsorgerechts und die damit verbundene Voll-Alimentierung avisieren eine so verlockende Perspektive von "Selbstverwirklichung" auf Kosten des Ehepartners, daß damit auch die Promiskuität möglich und attraktiv wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Mutter wiederholt ihr Erziehungs­verständnis offenbart: "Sie glaube nicht, daß die Kinder für immer zu ihrem Vater wollten, denn bei ihr könnten sie tun und lassen was sie wollten!" Deutlicher kann "Nicht-Erziehung" und Lieblosigkeit als neurotisierendes erzieherisches Element nicht artikuliert werden.[14]

Der faule Kompromiss

Zitat: «Die Liberalen brachten das Weglauf-Prinzip ins neue Scheidungsrecht ein, das freilich ursprünglich auch keinen Geschiedenenunterhalt vorsah. Die Sozialdemokraten fügten das nacheheliche Versorgungs-Prinzip hinzu, allerdings in maßvoller Höhe. Und die christlichen Demokraten mit ihrer Sperrmehrheit im Bundesrat pfropften darauf das Mutti-Prinzip, das besagt: Wer den Trauschein geschafft hat, darf sich für sein weiteres Leben aufs Sofa legen, und zwar ein Sofa nach den Verhältnissen des oder auch der Angetrauten.» - Detlef Liebs[wp][12]

Der Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie vom Patriarchat, wonach Ehe und Familie patriarchale Unterdrückungs­instrumente gegen die Frau seien.

Das kombinierte Weglauf-Prinzip, Versorgungs-Prinzip und Mutti-Prinzip hilft Feministinnen dabei, Frauen in Frauenhäusern, Frauenbüros und Frauenberatungsstellen aus der Ehe "heraus­zu­beraten":

"Sehen Sie zu, dass Sie die Kinder besitzen. Dann muss Ihr Mann für alles bezahlen."

Die "Inbesitznahme des Kindes" durch die Mutter bewirkt für sie im Folgenden einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater.

Wer annimmt, dass ein fürsorgender Staat seine sozial­ethischen Verpflichtungen rechtsförmig festschreibt und sie dann in der durch das Recht geregelten Sozialwirklichkeit auch in diesem Sinne wahrnimmt, der könnte auf den ersten Blick eine derartige Absicht und Tendenz in dem Ehe- und Familienrecht inkorporierte Scheidungs- und Scheidungs­folgenrecht sowie das Sorgerecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, auch in seiner reformierten Fassung, erkennen.

Tatsächlich jedoch gestattet die Wertneutralität des Gesetzeswerkes gegenüber der Ehe und den Ehepartnern eine dazu gerade entgegen­gesetzte Verhaltensweise und ermöglicht mit Hilfe des Gesetzes letztendlich die Herbeiführung von solchen Tatbeständen, wie sie bei - gleichsam naiver - konventioneller Betrachtung des Eherechtes eben nicht darin enthalten zu sein scheinen.

Die Justizmaschinerie wird in Gang gesetzt

Für die Zeit der ersten Stufe einer Endphase von Ehe und Familie, nämlich für die nunmehr herbeizuführende Trennung, gelten in wirtschaftlicher Hinsicht dieselben Vorschriften wie über den nach gerichtlich bereits vollzogener Ehescheidung geltenden Geschiedenen-Unterhalt (§§ 1569-1576 BGB). Zwar besteht im Grundsatz eine gegenseitige Unterhalts­pflicht beider Ehepartner; sofern jedoch ein Eheteil "bedürftig" - weil wirtschaftlich nicht leistungsfähig - ist, der andere Teil jedoch "leistungsfähig" ist, so hat der schwächere Partner einen aus der ehelichen Solidarität (auch ethisch) abgeleiteten Rechtsanspruch.

Doch die sozioökonomische Wirklichkeit, wie sie derzeit unsere Gesellschaft charakterisiert, bewirkt dann eine derartige Faktoren­konstellation, dass allein derjenige Partner unterhalts­bedürftig ist, der nicht erwerbstätig ist - und es nach der Gesetzes­absicht auch deswegen nicht zu sein braucht, weil er ein gemeinsames Kind erzieht. Durch diese "Kombination der Merkmale" - keine berufliche Tätigkeit des einen und Wahrnehmung einer (im einzelnen qualitativ nicht definierten) Erziehungsfunktion, aber zugleich berufliche Arbeit des anderen Partners - wird eben dieser andere Ehegatte dann wegen seiner Erwerbs­tätigkeit zwangsläufig zum faktisch "Leistungs­fähigen" und damit zum Unterhalts­verpflichteten.

§ 1570 BGB regelt diesen Sachverhalt folgendermaßen:

"Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann."

Des weiteren regeln die nachfolgenden §§ 1571 und 1572 BGB den Unterhaltsanspruch wegen Alters und Krankheit und begründet § 1573 BGB Ansprüche bei mangelnder angemessener Erwerbs­tätigkeit:

"Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhalts­anspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbs­tätigkeit zu finden vermag."

Diese auf den ersten Blick sehr moralisch-fürsorglich scheinenden Rechts­vorschriften sind mit Gewissheit dann auch ethisch legitimiert, wenn etwa eine "sitzen­gelassene" Ehefrau, betrogen von ihrem Ehemann usw., von diesem nun Unterhalt verlangte. Seit 1977 ist jedoch in der sozialen Wirklichkeit Tatsache, dass eine (quantitativ nicht exakt präzisierbare, doch in der Tendenz als große Zahl beobachtbare) Vielzahl von Frauen den Trennungs­tatbestand ihrerseits erst herbeiführen und dabei - wiederum in einer als groß beobachtbaren Vielzahl - durch gewaltsame Kindes­mitnahme erst jene Fakten aktiv schaffen, von denen nach dem ganzen Tenor und wohl auch der rechts­politischen Absicht des seiner­zeitigen Gesetzgebers unterstellt wurde, dass solche Tatsachen letztlich nur eine ultima ratio wären.

Wenn eine Ehefrau die gemeinsamen Kinder "besitzt", gleichsam über sie geradezu dinglich verfügen kann, weil sie ihrer alleinigen direkten Zugriffsmacht durch räumliche Nähe ständig unterworfen sind, so besteht für alle Behörden zunächst die durch Augenschein begründete Vermutung, dass diese Mutter die Kinder auch rechtmäßig "erziehe", so wie es der Gesetzestext unterstellt und zu verlangen scheint. Deshalb raten - nach den eingehenden Recherchen Joachim Wiesners - Anwälte und insbesondere häufig die Anwältinnen solchen auskunfts­suchenden Ehefrauen, die Kinder auf die eine oder andere Art in ihren ständigen Besitz zu bringen. Dies könne geschehen durch (körperlichen) Auszug aus der Ehe, etwa während der alltäglichen Berufs­tätigkeit des Vaters oder während der Ferien oder während dessen sonstiger Abwesenheit; danach müsse (zumindest für eine Weile) der Verbringungsort vor dem Vater noch verschwiegen werden.

Dieser weitverbreitete Sachverhalt ist als solcher nicht nur in Anwalts- und Richter­kreisen bekannt, sondern er wird "in der Branche" auch explizite zugegeben.

Der Rechtsbruch wird gesichert

Ist der "Auszug" aus der gemeinsamen Wohnung dann gelungen, also der Tatbestand der "Trennung", wie ihn das Gesetz kennt, hergestellt, und hat die Ehefrau die Kinder - häufig durch List, Täuschung, aber auch Verleumdung des Vaters oder auch nur durch Vorspiegelung, sie wolle lediglich eine gewisse Zeit von den Ehe­anstrengungen "ausruhen" - in ihre Verfügungs­gewalt als scheinbar rechtens "Erziehende" gebracht, so wird unmittelbar darauf ihr Anwalt tätig: Er schreibt dem unterhalts­verpflichteten Kindesvater und verlassenen Ehegatten unter Hinweis auf die zuvor zitierte rechtliche Lage, dass dieser unverzüglich den außer­häuslichen Unterhalt für Ehefrau und Kinder durch Zahlungen sicherzustellen habe. Diese Aufforderung ist in der Regel verbunden mit der Verniedlichung des rechts­brecherischen Verhaltens der Ehefrau oder aber mit Beschimpfungen, nicht selten auch mit Bedrohungen durch Folge­maßnahmen zu Lasten des Vaters, insbesondere mit der Androhung einer Strafanzeige nach § 170b StGB:

"Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhalts­berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Ist der so düpierte, in seinem grundsätzlichen Rechtsverständnis verletzte und seiner Kinder beraubte Vater und Ehemann dann - trotz dieser Straf­androhung - nicht gewillt, den Unterhalt für seine ehe­zerstörende - und in vielen Fällen auch ehebrecherische - Ehefrau zu zahlen, so greift der Anwalt zu folgenden Maßnahmen: Das Sozialamt wird darüber informiert, dass sich eine Kindesmutter mit ihren Kindern in sozialer Notlage befände, die sie aus eigener Kraft nicht beheben könne, dass diese Kindesmutter einen offenkundigen Rechts­anspruch gegen einen nach­gewiesener­maßen zahlungs­unwilligen Kindesvater habe, dass sie Hilfe zum Lebens­unterhalt brauche.

Allein der anwaltliche Schriftsatz begründet beim Sozialamt schon die Vermutung der Rechtmäßigkeit des Sachverhaltes. Dass ein Kindesvater wegen Kindes­entführung möglicherweise ein anderes Grundsatz-Rechts­verständnis habe, steht bei der Sozial­verwaltung nicht zur Debatte; dass die zuvor zitierte Straf­rechts­vorschrift von ihrer Intention her für Tatbestände gilt, in denen ein Vater sich seinerseits der Unterhaltspflicht entziehe, nicht aber für solche Sachverhalte, in denen ihm durch die Mutter die Kinder gegen seinen Willen durch Verschleppung entzogen worden sind, wird überhaupt nicht berücksichtigt.

Das Sozialamt bewilligt nunmehr - und zwar ohne dass der Kindesvater überhaupt davon weiß - den Lebensunterhalt nach den geltenden Sozial­hilfe­sätzen, gewährt Wohngeld, zusätzliche Sach­leistungen usw. und schickt dem unterhalts­verpflichteten Vater eine schlichte Mitteilung über den bereits vollzogenen Bewilligungsakt. Dass derartige Bewilligungs­praxis nicht nur den sozial­ethischen Grundlagen der Sozialhilfe­idee widerspricht und der Gesetzes­intention, sondern auch noch dem eindeutigen Gesetzes­wortlaut, kümmert Sozialämter selbst in christ­demokratisch beherrschten Kommunen nicht. Sie schütten die Steuergelder aus zur Sicherung der Familienzerstörung, obwohl "die Sozialhilfe die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen (soll)". (§ 7, Satz 2 BSHG)

Kein Kindesvater, dem seine Kinder geraubt worden sind, dem möglicherweise beim Auszug auch noch die Wohnung ausgeräumt und das Gehaltskonto geplündert worden sind und der sich häufig in seinem nachbarlich-gesell­schaftlichen Umfeld einer Verleumdungs­kampagne der sich dadurch rechtfertigen wollenden Ehefrau ausgesetzt sieht, kann sich gegen einen solchen Verwaltungsakt des Sozialamtes wehren. Erhebt er Widerspruch, so wird dieser abgewiesen, und es bleibt verfahrens­mäßig dem - doch augenscheinlich unterhalts­verpflichteten - Kindesvater zu diesem Zeitpunkt nur die Möglichkeit übrig, die Gemeinde-/Stadt­verwaltung vor dem Verwaltungs­gericht zu verklagen. Aber die psychologische Situation eines Mannes, der sich nun faktisch und auch für ihn offensichtlich in einer Familien- und Ehekrise von konkurs­hafter Dimension befindet - gleichgültig ob er diese wollte oder nicht -, lässt in der Regel einen solchen Schritt unterbleiben; er hat ja genügend Last mit sich selbst und seinen Umständen. Zumindest hat Joachim Wiesner bei seinen weit­greifenden Recherchen keinen einzelnen Fall ermitteln können, in dem eine solche Gegenwehr erfolgte.

Einsichtnahme in die entsprechenden Akten des Sozialamtes - jetzt oder später - wird aus Gründen des Datenschutzes dem Vater und Ehemann zudem verwehrt. Die Maschinerie des Rechts- und Sozial­staates nimmt ihren ordnungs­gemäßen - legalen, rechts­positivistisch legitimierten - Gang.

Gleichzeitig wird nun seitens der Ehefrau und der "erziehenden" Kindesmutter eine Unterhaltsklage beim Familiengericht anhängig gemacht. Das Sozialamt erhält - damit alles nach Recht und Gesetz geht und auch anständig aussieht - einen Durchschlag; die Beamten dort brauchen nun nicht mehr misstrauisch zu sein.

Nach § 620 der Zivil­prozess­ordnung (ZPO) erlässt das Familiengericht in geraumer Zeit eine einstweilige Anordnung gegen den Unterhalts­verpflichteten; der Unterhalt der außer­häuslich ungetreuen Ehefrau und der durch sie in Not gebrachten Kinder ist von Staats wegen gesichert. Das Sozialamt geht in Vorlage; später wird es sich beim Vater durch Pfändung von dessen Lohn, Gehalt und Vermögen schadlos halten.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Ehemann sich seinerseits eines Anwalts zu bedienen; in Familienrechtssachen besteht Anwaltszwang (§ 624, Abs. 1 ZPO). Gleichzeitig fordert der Gegenanwalt auch noch nach § 1360a, Abs. 4 BGB einen Prozesskosten­vorschuss für seine Leistungen zugunsten der Ehefrau.

Sozial- und rechtsethische Bewertung der Rechtstatsachen

Ein solcher nunmehr zustande gekommener Tatbestand ist das Resultat des Zusammenwirkens verschiedener Faktoren: der Wille zur Ehebeendigung ist im neuen Ehescheidungsrecht realisierbar geworden durch das Rechtsinstitut der Zerrüttung. Diese wird dann als unwiderlegbare Tatsache angesehen, wenn eine Trennung mindestens drei Jahre bestanden hat. In der Strategie der Ehezerstörung gilt es also, diese Dreijahresfrist ökonomisch zu überbrücken. Ein solches Konzept wird formalrechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich durch das Sozialhilferecht ermöglicht: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischen­finanzierungs­instrument für Ehezerstörungen geworden.

Un-Verbindlichkeit und Beliebigkeit der Ehebindung im deutschen Recht

Die eheinternen Ursachen für die Herbeiführung solcher Tatbestände sind so vielfältig wie die Zahl der Ehen und Familien selbst. Es kann deshalb keine generelle Erklärung angeboten werden. Die Statistiken erfassen keine qualitativen Ehescheidungsgründe, sondern nur formalrechtliche, nämlich allein den förmlichen Tatbestand der Trennung mit gegenseitigem Einverständnis oder ohne dieses.

Aber immer wieder werden - gemäß den umfangreichen Nachforschungen Joachim Wiesners, ebenso wie in den Aussagen der ausgewerteten Literatur und in einer Reihe von nahe beobachteten Fällen - neben einem ehebrecherischen Verhältnis zu einem anderen Manne die Fälle der bloßen Ehemüdigkeit, der Sehnsucht nach Alleinsein, die Forderung nach fraulicher "Selbstverwirklichung", ein weibliches Unbehagen an Ehe und Gesellschaft überhaupt als vermeintlich hierarchischen Strukturen oder schlichtes psychisches Unwohlsein als (allesamt substantiell inkommensurable) Begründungen erkennbar. Ein von Joachim Wiesner befragter Anwalt beschreibt die Rechts- und Sozial­wirklichkeit: In Deutschland kann jeder aus der Ehe aussteigen, der will; Gründe dafür braucht er nicht. Wenn dieser Ehegatte in der derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Situation die Frau ist, die sich einkommens­mäßig als der wirtschaftlich schwächere Teil der Ehe erweist, so hat dieser Partner zu Lasten des anderen einen wirtschaftlichen Vorteil und kann die Über­brückungs­zeit durchhalten.

Zwar deklamiert das Familienrecht die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft:

"Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet." (§ 1353, Abs. 1, BGB)

aber diese Deklamation ist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben wurde. Es handelt sich um eine Leerformel, die einfach eine einstmals weitgehende konsentierte (= erlaubte) sittliche Grundauffassung wiedergibt, die aber keine rechtliche Pflicht mehr darstellt. Empirisch verifizierbar, tatsachenmäßig richtig ist vielmehr, dass dasjenige Sozial­verhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebens­gemeinschaft bewirkt, seinerseits extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungs­recht begünstigt und förmlich geregelt wird. Den zwei Zeilen des zuvor zitierten § 1353 BGB stehen viele (wegen der unter­schiedlichen Druckformen nicht verlässlich messbare) Seiten des Scheidungs- und Scheidungs­folgen­rechts gegenüber. Eine Regelung jedoch, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht.

Die Kindesverschleppung und ihre Folgen in der Praxis

Das auf den ersten Blick rechtsgrundsätzlich schwache Glied in der zuvor nachgezeichneten Handlungskette ist der Tatbestand der Kinderverschleppung. Als solcher ist er strafrechtlich relevant:

"Wer eine Person unter achtzehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (§ 235, Abs. 1 StGB)

Wenn der in schlichten Kategorien von Anstand und Sittlichkeit denkende Bürger jedoch glaubt, dass nunmehr der Rechtsstaat die zuvor skizzierten Tatbestände abstellen würde und dem betroffenen Kindesvater nicht nur deklamatorisch sein Recht bestätigen, sondern auch faktisch die Kinder zurückbringen oder gar Vorkehrungen zur rechtlich gebotenen Wieder­herstellung der Ehe treffen würde, dann erweist sich eine solche Vermutung - zumindest in der familiensozialen und familienrechtlichen Wirklichkeit dieser Bundesrepublik - als grundfalsch. Denn zunächst bestimmt § 238 StGB ausdrücklich, dass in einem solchen Falle die Tat nur auf Antrag des Betroffenen, hier des anderen Elternteils, verfolgt wird. Der Staat hält sich zurück: es geschieht nichts, selbst wenn Polizei oder Staats­anwaltschaft davon erfahren sollten, die in anderen Fällen von Gesetzes­verstößen (vom Verkehrsunfall bis zum Sachraub) von sich aus tätig werden müssen, selbst wenn dort ein Strafantrag nicht vorliegt.

Sollte aber ein Kindesvater tatsächlich auf diesen Gedanken verfallen sein, den Staat zum Beistand und zur Wahrnehmung seiner Rechts­schutz­pflicht anzurufen, so wird ihm spätestens sein ihn vertretender Anwalt davon abraten. Joachim Wiesner hat im Köln-Bonner Raum keinen Rechtsanwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, ein solches strafrechtliches Vorgehen zu vertreten. Die Argumente laufen über­einstimmend darauf hinaus, dass durch eine solche Maßnahme doch wohl die letzte Chance zur Wieder­herstellung der Ehe (die der Vater vermutlich doch wohl noch wolle oder vielleicht wollen sollte - gerade doch der Kinder wegen usw.) entfiele, dass man Kinder nicht mit der Polizei an ihren Vater binden und schon gar nicht an Liebe binden könne und deswegen auch nicht mit der Polizei zurückbringen solle, dass ein solches Strafverfahren - wäre es erst einmal in Gang gesetzt, eventuell sogar zu einer öffentlichen Verhandlung mit Presseberichten usw. und zu dem entsprechenden Echo in der Nachbarschaft führen würde und überhaupt in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregen werde, was dem Vater doch wohl nicht angenehm sein dürfte. Im übrigen wäre ein derartiges Vorgehen auch nicht üblich.

Wenn alle derartigen Argumente bei dem in seinem rechts­grund­sätzlichen Ordnungs­verständnis und in seinen konkreten Rechten tatsachen­mäßig verletzten Vater dennoch nicht fruchten sollten, so bleibt dem Anwalt noch eine abschließende Begründung, die den Betroffenen schließlich handlungs­unfähig macht: Der Rechtsanwalt eröffnet ihm, dass er eine Strafanzeige nicht erstatten werde, sei es, dass er vom Strafrecht nichts verstünde (so ein Anwalt wörtlich zu Joachim Wiesner: schließlich sei er ja ein anerkannter Zivilrechtler, wie gerade der Mandatsauftrag eines betroffenen Vaters doch erweise, der doch sicherlich auf Empfehlung zu ihm gekommen sei), sei es, dass der Anwalt grundsätzlich diese Art von Regulierung von Familien­streit­sachen nicht schätze, es nicht täte und auch nicht wolle. Selbstverständlich stehe es dem Mandaten frei, von sich aus ein solches Verfahren zu praktizieren und Strafanzeige zu erstatten. Dann müsse er sich aber dafür einen anderen Anwalt suchen, wenn die Sache in Gang käme. Nicht selten fehlt in diesem Begründungs­zusammen­hange nicht der Hinweis, dass dann dieser Anwalt auch das Zivilverfahren abgeben würde und sich damit begnügen würde, lediglich die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu liquidieren.

Der hilflos gelassene Mandant gibt auf.

Konsequenzen

Es wird ein Unterhaltsmaximierungsprinzip etabliert, das nicht nur erhebliche Geldflüsse in Richtung Ex zeitigt, sondern auch eine umfangreiche Helferindustrie alimentiert. Der Mann, Leistungs­träger und Haupt­steuerzahler, wird enteignet. Der Staat degeneriert vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat.

Richtigstellung: Nicht das "Schuldprinzip", sondern die Schuldfrage wird bei Scheidungen ist abgeschafft, denn die Schuldfrage ist Dank Feminismus endgültig geklärt: Der Mann ist immer schuld, deshalb soll er zahlen und (gefälligst!) die Klappe halten.

Schwangerschaftskonfliktgesetz (1992)

Niemand hat die Absicht, die Familie zu zerstören!

Paragraph 5 Absatz 1 (Inhalt der Schwanger­schafts­konflikt­beratung) besagt:

"Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. [...] Die Schwanger­schafts­konflikt­beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens."

Die Beratung jedoch

  • dient weder dem Schutz des ungeborenen Lebens
  • noch erwartet sie irgendeine Verantwortung der Frau
  • sie ist auch nicht "ergebnisoffen", sie dient einzig und allen dazu, der kindtötungs­willigen Frau dabei zu helfen, die wenigen Hindernisse zu umfahren, die einer Straffreiheit entgegen­stehen könnten.

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz strotzt nur so von beschönigender Menschenverachtung.

Vergewaltigung in der Ehe (1997)

Niemand hat die Absicht, die Ehe abzuschaffen!

Die Achtundsechziger schufen für eine kurze Zeit sexuelle Freiheit, sowohl für den Mann als auch für die Frau. Heute ist für die Frau der Sex auch außerhalb der Ehe erlaubt und wird "sexuelle Selbst­verwirklichung genannt, aber für den Mann ist Sex nun auch in der Ehe strafbewehrt und wird Vergewaltigung genannt. Weil für den Feminismus der Beischlaf per Definition eine Vergewaltigung ist, ist nun auch das Zeugen von Nachkommen eine Straftat. Siehe 177 StGB.

Von der in diesem Gesetz geschaffenen Möglichkeit der Falschbeschuldigung wird in der Regel im Zuge einer Trennung Gebrauch gemacht, wenn die Frau den Vater ihrer Kinder entsorgen will.

"Mein Bauch gehört mir!" - Kindtötungsprinzip (1998)

Niemand hat die Absicht, die Familie zu zerstören!

Der Paragraph 217 StGB (Kindstötung) wurde im Januar 1998 gestrichen. Auch hier wird wieder ein Straftatbestand für die Frau beseitigt, während für Männer weiter kriminalisiert werden. Ehelicher Beischlaf wird als "Vergewaltigung in der Ehe" strafbewehrt, während im Gegenzug der Straftatbestand "Kinds­tötung"abgeschafft wird.

Gender Mainstreaming (1999)

Die Bundesregierung erhebt "Gender Mainstreaming" (d.h. die Auflösung von weiblich und männlich) zum Leitprinzip und zur Querschnittsaufgabe ihres politischen Handelns. (Siehe Susanne Baer)

Wegweisungsgesetz (2001)

Niemand hat die Absicht, die Ehe abzuschaffen!

Unter der Kampfparole "Wer schlägt, der geht"[15] wurde 2001 ein Gewaltschutzgesetz beschlossen, welches auf der feministischen Grund­überzeugung basiert, dass Männer (kollektiv) die Täter und Frauen (kollektiv) die Opfer sind. Unter dem Deckmantel des vorgeblichen Gewaltschutz wurde die Unverletzlichkeit der Wohnung aufgehoben, zumindest für verheiratete Männer (oder Männer, die mit einer Dauer­freundin zusammen­leben). Auch hier werden wieder Männer kriminalisiert und ihrer Grundrechte[wp] beraubt. Eine Frau muss nur die Polizei rufen und ein wenig rumheulen, und schon wird der Mann von Staats­bediensteten ohne Prüfung der Sachlage aus seiner Wohnung entfernt. Diese Wohnung, beziehungsweise das Haus kann der Mann geerbt, mit eigenen Händen gebaut oder vollständig selbst finanziert haben, das spielt keine Rolle. Unter dem Vorwand, "Gewalt gegen Frauen" zu bekämpfen, wird der Mann von seinem Privat­besitz quasi kalt enteignet. Bevor der Mann irgendwelche Gegen­maßnahmen erreichen kann, ist die Frau schon als "Alleinerziehende mit Kind" anerkannt und kann den Zeitgewinn dazu nutzen, die Wohnung auszuräumen, persönliche Dokumente des Mannes zu vernichten, Einrichtungs­gegenstände zu verkaufen oder gar die Bausubstanz nachhaltig zu schädigen. Auf Schadens­ersatz kann der Mann nicht hoffen, auch wenn sich später herausstellt, dass alles inszeniert war und er sich keiner Gewalt­handlung schuldig gemacht hat.

Gutachten zum Gewaltschutzgesetz

Michael Bock empfahl in seinem Gutachten zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung anlässlich der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages das so genannte Gewaltschutzgesetz abzulehnen. In seiner schriftlichen Stellungnahme führt er in der Zusammenfassung aus:

6.1. Krisenintervention ist durch polizei­rechtliche Instrumente gewährleistet
Sofern ein Bedarf an verbesserter Krisen­intervention überhaupt bejaht wird, wird ihm durch die Vorschriften zur Gefahrenabwehr in den Polizei­gesetzen der Länder ausreichend Rechnung getragen. Es gibt inzwischen eine klare Tendenz, die bestehenden polizei­rechtlichen Instrumentarien auch in den Fällen häuslicher Gewalt vermehrt einzusetzen. Gesetzesänderungen durch die Länder sind unbenommen. Es handelt sich um Gefahrenabwehr und diese gehört von der ganzen Systematik unserer Rechtsordnung in das Öffentliche Recht und nicht in das Zivilrecht. Dies war ja auch die Linie der österreichischen Lösung.
6.2. Grob unrichtige Einschätzung der tatsächlichen Lage
Für die wesentlich weiter gehenden Eingriffe des Gewalt­schutz­gesetzes entwirft die Bundesregierung ein geschlechts­spezifisches Bedrohungs­szenario, das einer erfahrungs­wissen­schaft­lichen Prüfung in keiner Weise stand hält. Die Behauptung, häusliche Gewalt ginge fast ausschließlich von Männern aus, ist sowohl bezüglich der Gewalt zwischen Partnern als auch bezüglich der Gewalt gegen Kinder und Senioren grob falsch. Im Bereich des Schutzes von Kindern, Senioren und Männern sind dagegen die eigentlichen Defizite bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt zu verorten, während für Frauen wegen der bisher und zukünftig ausschließlichen Beachtung dieser Opfergruppe bereits eine Vielzahl von Hilfs- und Beratungs­stellen mit nicht unerheblichen finanziellen Mitteln zur Verfügung steht.
6.3. Rechtsstaatlichen Verluste ohne präventive Gewinne
Darüber hinaus sind die Maßnahmen des Gewalt­schutz­gesetzes rechtsstaatlich äußerst bedenklich und für den Mißbrauch geradezu geschaffen. Diesen Mängeln stehen nicht einmal präventive Effekte gegenüber. Zunächst bleibt mindestens die Hälfte der Opfer weiterhin schutzlos. Obendrein wirken die Maßnahmen des Gewalt­schutz­gesetzes kontraproduktiv in Bezug auf alle nachhaltigen Verhaltensänderungen der Beteiligten, weil sie die Voraussetzungen der erforderlichen gemeinsamen Therapie oder Mediation systematisch zerstören.
6.4. Langfristige Nachteile
Das Gewaltschutzgesetz geht von einem Feindbild "Mann" aus, das empirisch nicht haltbar ist. Es fördert nicht den konstruktiven Dialog der Geschlechter, sondern ist ausschließlich auf Enteignung, Entmachtung, Ausgrenzung und Bestrafung von Männern gerichtet. Sein Ziel ist nicht, häusliche Gewalt zu bekämpfen, sondern nur Männergewalt. Geschützt werden sollen nicht alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Menschen oder gar Ehe und Familie, sondern nur Frauen. Mit diesem Grundtenor wird das Gesetz auf jede Art von Lebenspartnerschaft eine zersetzende Wirkung ausüben und damit nicht nur die demographische Entwicklung negativ beeinflussen, sondern auch die Lebens­qualität der Bürger und die gesellschaftliche Integration.
Ich empfehle daher dem Deutschen Bundestag nachdrücklich, den Gesetzesentwurf der Bundesregierung insgesamt abzulehnen.

In der Anhörung vor dem Deutschen Bundestag fasste Michael Bock seine Kritik nochmal so zusammen:

Zitat: «Ich bin Kriminologe von der Universität Mainz und spreche hier auch als Kriminologe und nicht als Zivilrechtler. Frauen leiden unter häuslicher Gewalt, das ist eine traurige Realität. Es gibt aber noch andere traurige Realitäten. Werfen wir einen Blick auf ein Verlaufs­modell zur häuslichen Gewalt, damit ein kompletteres Bild der Lage entsteht. Ich habe das Blatt ausgeteilt. Zwei Menschen bringen ihre Geschichte mit, ihre Stärken und Schwächen, ihre Muster, mit Konflikten umzugehen. Sie sind in einem sozialen Kontext und in einer konkreten Lebens­situation, die in viel­fältiger Weise belastet sein kann.

Es formieren sich Macht­ver­hältnisse. Subtile Formen der Demütigungen, der Degradierung oder des Rückzugs spielen sich ein. Es wird mit Gesten, mit Worten, mit Blicken verletzt, es wird gereizt bis aufs Blut, bis irgendwann einer der Partner - in der Regel der Schwächere - die Nerven verliert und die Grenze zur physischen Gewalt überschreitet. Provokationen und Reaktionen wechseln sich ab. Die Gewalt eskaliert bis zum völligen Kontroll­verlust, des blinden auf­einander los gehen bis zum Einsatz einer eventuell sogar tödlichen Waffe. Was wissen wir darüber? Wenig über die Vorgeschichte, aber viel über die tatsächlich ausgeübte Gewalt. Es geht mir nicht um ein kleinliches Herum­rechnen mit ein paar Prozent­punkten mehr oder weniger, aber repräsentative Untersuchungen haben ergeben: Die tatsächlich ausgeübte Gewalt zwischen Männern und Frauen ist im wesentlichen gleich verteilt. Verletzt fühlen sich etwas mehr Frauen als Männer, auch darüber habe ich Ihnen eine Folie ausgeteilt. Dort sind die Zahlen der einzig relevanten bundes­deutschen Unter­suchung hierzu vorgestellt. Sie stammen vom kriminologischen Forschungs­institut Niedersachsen und wurden vom Familienministerium heraus­gegeben, also gewisser­maßen regierungs­amtlich abgesegnet. Auch Herr Pfeiffer ist Autor dieser Studie. Das Ergebnis ist überraschend, gewiss, aber es ist nur die Bestätigung dafür, dass es auch bei uns nicht anders zugeht als in anderen westlichen Industrie­nationen, denn dort sind die Befunde entsprechend. In meinem schriftlichen Gutachten habe ich dies ausführlich belegt.

Von Kindern und Senioren war bisher noch gar nicht die Rede. Der Forschungsstand ist hier nicht ganz so gut. Es gibt keinen vernünftigen Zweifel, dass Frauen auch hier in mindestens dem gleichen Umfang Gewalt ausüben wie Männer. Oft wird dies mit dem Hinweis verharmlost, Frauen seien eben mit der Erziehung, der häuslichen Pflege häufiger befaßt. Sicher, auch in diesem Bereich finden wir viel Überforderung, wir finden oft lange Eskalations­dynamiken in psychisch äußerst belastenden Konstellationen. Für die Opfer ist das ein schwacher Trost.

Meine Damen und Herren, und auf diese überaus komplexen Abläufe, mit ihren biographischen Verstrickungen und Vorgeschichten, will nun die Bundesregierung mit einem Vorschlag­hammer eindreschen. Mit einem Instrumentarium, das rechtlich problematisch und präventiv ineffektiv ist. Rechtlich problematisch, weil wachsweiche Voraussetzungen, wie Bedrohung und unbillige Härte mit knallharten Vollstreckungs­möglichkeiten verknüpft werden. Eine Einladung zur gefälligen missbräuchlichen Verwendung.

Präventiv ineffektiv, weil die Mehrzahl der Opfer häuslicher Gewalt durch das Gesetz überhaupt nicht geschützt wird. Männer wollen es auch in berechtigten Fällen in Anspruch nehmen, weil sie sekundär mit thematisiert würden. Gerade schwache und pflegebedürftige Senioren können es faktisch nicht in Anspruch nehmen, und Kinder dürfen es nicht in Anspruch nehmen, weil man es ihnen willentlich vorenthält. Verneinen muss man auch längerfristige präventive Effekte. An den Verhaltens­mustern von Frauen und Männern lässt sich nachhaltig nur etwas ändern, wenn die gemeinsame Geschichte dieser konflikt­reichen Beziehungen auch gemeinsam bearbeitet wird. Alle Formen von Therapie oder Mediation werden jedoch von vornherein im Keim erstickt oder ganz unmöglich, wenn einem der beiden Konfliktpartner - hier der Frau - eine Waffe in die Hand gegeben wird, mit der sie nicht nur den störenden Partner enteignen und loswerden, sondern vor allem eine einseitige Rollen­verteilung zwischen einem "bösen Täter" und einem "guten Opfer" rechtlich und sozial verbindlich machen kann. Dies aber bewirkt nichts, als eine verständliche Verhärtung auf Seiten des zu unrecht als allein schuldig stigmatisierten Mannes und zu einer Verdrängung oder Verharmlosung des eigenen Anteils an der Gewalt­geschichte auf Seiten der allein als Opfer umsorgten Frau. Sind Kinder vorhanden, so werden sie bei ihren Eltern keine Verhaltens­änderungen erleben, die eventuell noch die schon durch Gewalt­erlebnisse angerichteten Schäden kompensieren könnten. Sie bleiben wie üblich bei den Müttern, die sie ohnehin und als Alleinerziehende erst recht häufiger misshandeln und sich in ihrem Verhalten bestärkt fühlen können, nachdem der vermeintliche Störenfried entsorgt ist.

Bleibt die Frage der unmittelbaren Krisen­intervention. Hierzu ist zu sagen, dass ganz unabhängig von den geplanten Änderungen auf polizei­rechtlicher Grundlage schon jetzt unter der Bezeichnung "Rote Karte" zunehmend wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt praktiziert werden. Schon jetzt wird in zahllosen Initiativen der einschlägigen Länder­ministerien, der kommunalen Präventionsräte oder auch privater oder kirchlicher Vereine das Thema häusliche Gewalt bearbeitet. Änderungen der Polizei­gesetze der Länder sind unbenommen, aber die Zeiten, in denen Polizei und Gerichte in Fällen häuslicher Gewalt abgewiegelt oder nur zögerlich reagiert haben, sind längst vorbei. Ausdrücklich festgehalten werden muss, wegen der Normalitäts­vorstellungen über häusliche Gewalt als männliche Gewalt: Es weisen sowohl die bestehenden polizei­rechtlichen Gefahren­abwehr­maßnahmen als auch die geplanten zivil­rechtlichen Maßnahmen massive Defizite bei Kindern, Männern und Senioren auf, während Frauen schon jetzt ein Monopol auf Opferstatus und Hilfe haben.

Ich empfehle daher dem Bundestag nachdrücklich, den Entwurf insgesamt abzulehnen.

Wer an die gemeinsame Verantwortung von Frauen und Männern glaubt, kann dieses Gesetz nicht wollen.»[16][17]

Lebenspartnerschaftsgesetz (2001)

Niemand hat die Absicht, die Ehe abzuschaffen!

Für die Homo-Lobby war das Lebenspartnerschaftsgesetz von Beginn an nur die Vorbereitung der "Ehe für alle". Mit der "Ehe für alle" behalten diejenigen Kritiker recht, die damals im Lebens­partner­schafts­gesetz ein Trojanisches Pferd[wp] für die Abschaffung der bürgerlichen Zivilehe sahen.

Zum Unterschied zwischen Homokonkubinat und Ehe

"Lufthoheit über den Kinderbetten" (2002)

Kaum ein Satz entlarvt so gut die zahlreichen Versuche, das natürliche Erziehungsrecht der Eltern aushebeln zu wollen, wie dieser vom damaligen SPD-Generalsekretär Olaf Scholz.

Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare (2005)

Die 2005 eingeführte Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare wird 2013 um die Sukzessivadoption erweitert. Die vollständige Freigabe der Adoption erfolgt 2017.

"Krippenoffensive" (2007)

Familienministerin Ursula von der Leyen (CDU) beschließt den massiven Ausbau von Kinderkrippen und -gärten, um Frauen von der Familienarbeit in die Erwerbstätigkeit zu bringen.

Unterhaltsrechtsreform (2008)

Nach Scheidung müssen beide Partner für sich selbst sorgen. Betreuungsunterhalt wird nur noch für die ersten drei Lebensjahre des Kindes gewährt. Ziel: (voll-)erwerbstätige Ehefrauen.

Verstaatlichung der Kinderbetreuung (2013)

Niemand hat die Absicht, die Familie zu zerstören!

Seit dem 1. August 2013 haben Mütter nach ihrem ersten Geburtstag einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ihre Kinder. Wenn Bürger "Ansprüche" gegen "den Staat" haben, dann schmeichelt das natürlich, besonders Frauen. Übersehen wird von vielen, dass der Staat sich damit einen doppelten Hebel gegen Frauen mit Kindern zugespielt hat. Er kann Frauen gleichzeitig in die Erwerbs­tätigkeit zwingen und gleichzeitig ihre Kinder unter staatliche Erziehung stellen, wenn sie als Alleinerziehende oder Mitglied einer einkommens­schwachen Familie von staatlichem Geldtransfer lebt. Es gibt zwar auch private Kinder­tages­stätten, aber erstens sind diese für Empfänger von Sozial­transfer nicht erschwinglich und zweitens hat der Staat die Oberhoheit über die Ausbildung des Kinder­garten­personals und der Staat stellt auch die Rahmen­bedingungen (Gender-Pädagogik etc.) auf. Es werden die Kinder also dem privaten und elterlichen Umfeld entzogen und einer weitgehend öffentlichen und staatlich ideologisierten Beeinflussung ausgesetzt. Dabei möchte der schein­demokratische und nur vorder­gründig frauen­freudliche Staat den Zugriff schon auf Kinder unter drei Jahren. Das hätte "den Führer" begeistert, hatte er dereinst Zugriff auf Kinder erst im Alter ab zehn Jahren (Hitlerjugend, Bund Deutscher Mädels).

Von dem "Anspruch auf einen Kita-Platz" zur "Pflicht der staatlichen Kindererziehung" ist es nicht mehr weit, wenn die dazu benötigte Infra­struktur erst einmal steht. Der Staat freut sich über die Kontrolle über die Kindererziehung, die Helferindustrie jubelt über die neuen Verdienst­möglichkeiten. Angesagt wäre eher die flächen­deckende Einführung der 25-Stunden-Woche, die für zwei Dinge eine Lösung wäre: Die Familien hätten die zeitlichen Ressource ihre Kinder selbst zu betreuen und für weibliche Arbeitskraft wäre eine Nachfrage am Arbeitsmark geschaffen. Statt dessen ist man mit der Auslagerung der Betreuung von Kindern aus den Familien in die Hände des Staates eine weiteren Schritt bei der Zerschlagung familiärer Strukturen gegangen.

Um es mit Karl Marx[wp] zu sagen: Die trautesten Verhältnisse werden aufgehoben und die häusliche Erziehung durch die gesellschaftliche ersetzt.

Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare: Sukzessivadoption (2013)

Die 2005 eingeführte Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare wird 2013 um die Sukzessivadoption erweitert. Die vollständige Freigabe der Adoption erfolgt 2017.

"Ehe für alle" (2017)

Im Hauruck-Verfahren stimmt der Bundestag mehrheitlich für die "Öffnung" der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare und definiert die "[[Ehe für alle|Ehe||" damit neu.

Niemand hat die Absicht, die Ehe abzuschaffen!

Reinhard Müller[wp] resümierte bereits 2011 in der FAZ: "Die Ehe ist am Ende, wenn sie alles, also auch nichts bedeuten kann."

Es ist festzustellen, dass eine Beliebigkeit per definitionem nicht zu schützen ist. Mit eine Beliebigkeits­definition wird der vom deutschen Grundgesetz geforderte "besondere Schutz der staatlichen Ordnung" für Ehe und Familie unterlaufen. Es gibt Staaten, wo jeder die Staatsangehörigkeit bekommen kann der will. Die Folge ist allerdings, dass der Besitz von Staats­angehörig­keit und Pass keinen praktischen Nutzen haben. Ähnlich verhält es sich mit der so genannten "Ehe für alle".

In diesem Sinne ist die "Ehe für alle" der Sargnagel für die (bürgerliche) Zivilehe und bildet den Schlussstein der konzertierten Familienzerstörung der letzten 60 Jahre. Lesben und Schwule sind daran nicht primär Schuld, aber sie müssen sich vorwerfen lassen, dass sie sich bei der Abschaffung der bürgerlichen Zivilehe als nützliche Idioten benutzen ließen.

Dazu kommt, dass sich der Staat mit der "Öffnung" der Ehe anmaßt, die Natur und den Begriff der Ehe selbst nach seinem Gutdünken zu definieren. Ein solcher Akt ist willkürlich und nicht anders als despotisch zu bewerten. Die Ehe zwischen Mann und Frau ist nämlich die Grundlage der Familie. Die Familie ist wiederum die Grundlage der Gesellschaft. Auf der Gesellschaft wiederum gründet der Staat. Die Ehe ist vorstaatlich und es steht deshalb dem Staat nicht zu, den Begriff der Ehe umzudefinieren.

Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare: vollständige Freigabe (2017)

Die 2005 eingeführte Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare wird 2013 um die Sukzessivadoption erweitert. Die vollständige Freigabe der Adoption erfolgt 2017.

"Drittes Geschlecht" (2018)

Mit der Änderung des Gesetzes zum Geschlechtseintrag ist neben weiblich oder männlich auch "divers" als Eintrag möglich.

Kinder für alle

Niemand hat die Absicht, die Familie zu zerstören und Kinder zu ficken!

Was kommt als nächstes? Die siegestrunkende Homo-Lobby hat in ihrem Zentralorgan queer.de bereits einen umfangreichen Forderungs­katalog aufgestellt: Vielfach­elternschaft, Adoptions­recht, Leihmutterschaft und Vielehe. Dazu gehört auch die Absicht, das Schutzalter für Kinder herabsetzen zu wollen. Damit ist die "Ehe für alle" auch die Vorbereitung der "Kinder für alle".[18]

Konsequenzen: Pädophilen wird das Recht geschaffen, ihre Opfer adoptieren zu dürfen.

Forderungen nach (schrittweiser) Abschaffung des biologischen Abstammungs­prinzips (beim Sorgerecht) wurden auch schon laut.[19]

Konsequenzen: Negierung der biologisch-natürlichen Grundlagen der Reproduktion und der Familie Für die Öffnung der Möglichkeiten für Gentechnologie[wp] und Reproduktionsmedizin[wp] mit künstlicher Züchtung des Menschen, siehe CIBA-Symposium.

Abschaffung der bürgerlichen Gesellschaft

Niemand hat die Absicht, die Familie zu zerstören!

Die bürgerliche Gesellschaft basiert ganz zentral auf der bürgerlichen Zivilehe. Ohne bürgerliche Familie gibt es keine bürgerliche Gesellschaft, nicht einmal ein Bürgerliches Gesetzbuch. Mit der Abschaffung der bürgerlichen Zivilehe und ihre Ersetzung durch die schwule "Faschingsehe" (Kamelle für alle! Konfetti! Helau!) wurde mal eben die bürgerliche Gesellschaft abgeschafft, ohne dass es darüber irgendeine, wie auch immer geartete gesellschaftliche Diskussion gegeben hätte. Wir stehen an einem Epochen­wechsel, ähnlich wie beim Übergang vom Adel zum Bürgertum als prägende gesellschaftlicher Kraft. Was jetzt die bürgerliche Gesellschaft ersetzen wird, ist noch nicht ganz klar. Möglicherweise irgendwas mit "Deutschland für alle", "Ehe für alle", "Kinder für alle", "Kamelle für alle", "Konfetti" und "Helau"...

Von der Familie zur Monade

Niemand hat die Absicht, die Familie zu zerstören!

Warum das alles? Bei der so genannten "Ehe für alle" geht es nur ganz am Rande um mehr Rechte für schwule und lesbische Menschen. Im Kern geht es um die Durchsetzung der Ideologie der Linken, welche diese bereits seit vielen Jahrzehnten betreiben: Die Zerschlagung aller außer­staatlichen Beziehungen (Kampfparole: Das Private ist politisch) und Bindungen des Einzelnen: Familie, Religion, Traditionen, Region und Vaterland sowie die autochthone Kultur sollen aufgelöst werden. Dann gibt es nur noch isolierte, vereinzelte Menschen, die vom Staat bemuttert, versorgt und reglementiert werden und dem Willen der staatlichen Behörden auf Gedeih und Verderb ausgeliefert sind. Über diese Menschen kann der Staat dann nach Lust und Laune verfügen, und sie den Bedürfnissen der globalisierten Wirtschaft entsprechend auf dem Erdball hin und her schieben. Der von den Linken erträumte Mensch der Zukunft wächst dann bei ihm vom Staat zugeteilten "Eltern" auf, die nicht seine biologischen Eltern sind. Spätestens ab dem ersten Lebensjahr wird er mindestens sechs Stunden am Tag in Kitas und Kinder­gärten von staatlich bezahlten Pflegern betreut. Dort kann man die Kinder dann bereits mit linken Ideologie indoktrinieren. Nach Besuch der staatlichen Gesamtschule ergreift der Mensch dann am besten einen Beruf in einem staatlichen Unternehmen oder einer Behörde. Er ist dann finanziell zeitlebens ein Abhängiger des Staates und wird kaum rebellieren. Wer nicht bedingungslos der staatlichen, linken Ideologie folgt, wird entlassen. Als Arbeitsloser hängt er dann erneut am Tropf des Staates. In seiner Freizeit trifft der Mensch sich am besten (wie in der DDR) bei staatlich organisierten Vergügungs­veranstaltungen und Clubs oder lässt sich von der staatlich gelenkten Lügenpresse unterhalten. Das Leben endet dann - da man ja keine natürliche Familie mehr hat - in einem staatlichen Altersheim. Um dieses Ziel zu erreichen, bekämpfen die Linken alles, was den Menschen Bindung, Identität und Orientierung gibt: die Familie, die Kirchen (welche als reaktionärer Hort bekämpft werden), die Herkunft des Menschen (die nach Ansicht der Linken gleichgültig ist) und alle Bindungen zur Nation und deren Kultur. Deshalb wird es von den deutschen­feindlichen Linken gefördert, dass jedes Jahr Millionen von kultur­fremden Menschen (bevorzugt Muslime) aus Afrika und dem Nahen Osten nach Deutschland kommen. So hat man bald eine Mischmasch-Gesellschaft ohne Bindungen und ohne gemeinsame Kultur (eine europäische oder gar deutsche Kultur gibt es nach Ansicht der Linken ja sowieso nicht). Das wichtigste Mittel zur Verwirklichung dieses "Neuen linken Menschen" ist aber die Zerschlagung der traditionellen Familie. Deshalb sind sowohl SPD, Die Grünen wie auch die kommunistische Partei Die Linke vehementer Verfechter der Ehe für alle. Ziel ist - ebenso wie in der ehemaligen Sowjetunion unter Stalin oder in Nordkorea - die Schaffung eines möglichst gleichförmigen und leicht vom Staat zu lenkenden Menschen.

Familienzerstörung ist Bestandteil jeder Spielart des Sozialismus, denn man will auf der einen Seite den Staat, dem auf der anderen Seite nur das vereinzelte Individuum ohne Beziehungen gegenübersteht. Mit anderen Worten: Der Staat und eine Monade[wp]. Das ist der Traum aller Totalitarismen, für die jede Bindung, jede echte Beziehung potentiell eine Quelle des Widerstandes gegen die herrschende Macht darstellt, unabhängig davon, ob sich der Totalitarismus als Kommunismus oder Nationalsozialismus im 20. Jahrhunderts oder in seiner neuesten Variante des 21. Jahrhunderts präsentiert. (Siehe auch: Kulturmarxismus)

Niederländischer "Vater der Homoehe" erzählt

Dass die Homoehe erst der "Anfang von etwas völlig Neuem" sei, sagte 2013 der Lobbyist Boris Dittrich[wp]. Er war von 1994 bis 2006 holländischer Abgeordneter der links­liberalen Partei Democraten 66[wp] und kämpfte für die Gleichstellung in den Niederlanden.

In einem Videointerview[ext] mit dem französischen Homosexuellen-Onlinemagazin YAGG erzählte Dittrich, dass man in den Niederlanden mittlerweile über die Mehrehe diskutiere. Als man 1994 die Homoehe politisch gepusht habe, hatte es Widerstand gegeben. Deshalb sei man einen behutsamen Weg gegangen. Es werde allerdings noch einige Jahre dauern, bis die Öffentlichkeit für "den Anfang von etwas völlig Neuem" bereit sei. LifeSiteNews berichtete.[ext]

Psychologische Strategie

Die eingetragene Lebenspartnerschaft[wp] sei nur der erste Schritt eines größeren Plans gewesen: "Wir waren der Meinung, es sei psychologisch besser, zuerst die eingetragene Lebens­partner­schaft einzuführen. Die Leute haben sich daran gewöhnt, dass zwei Männer oder zwei Frauen zum Standesamt gehen und ihre Beziehung gesetzlich anerkennen lassen. Und sie haben es 'Homo-Ehe' genannt. Die Öffentlichkeit hat keinen Unterschied gemacht."

Nach diesem ersten Schritt sei es dann leichter gewesen, die völlige Gleichstellung zu erreichen.

Und den konservativen Kräften habe er gesagt, dass keine Abschaffung der Ehe geplant sei: "Ich habe all diesen religiösen Leuten gesagt, wir rühren die christliche Ehe nicht an, wir reden nur über die Lebens­partner­schaft."

Man habe mit den "Prinzipien von Gleichheit und Nicht-Diskriminierung" argumentiert und mit der "Trennung zwischen Kirche und Staat".

– Rosemarie Frühauf[20]

Die Homo-Lobby versteckt sich hinter Begriffen wie Humanismus, Menschenrechte und Gleichberechtigung. Nachdem die Ehe und die Familie über 60 Jahre lang bis aufs Blut bekämpft wurde, ist es völlig unglaubwürdig, dass man jetzt den großen Wert der bürgerlichen Ehe und Familie erkannt haben will und diesen nun auch den Lesben und Schwulen zugänglich machen müsse.

Die angeblich ewig gestrige Ehe erlebt gerade eine Renaissance, denn "lebenslang mit Kindern", normalerweise als tradiertes Lebens­modell gebrand­markt, avanciert mit austauschbaren Geschlechter­variationen urplötzlich zum Non­plus­ultra moderner Lebens­führung.

Glaubwürdig ist das nicht. Diejenigen, die früher als Ausdruck des Widerstands gegen das Establishment das "Zweimal-mit-der-Gleichen-Pennen" zu vermeiden suchten und die Ehe als Relikt einer christlich-patriarchalen Gesellschaft abschaffen wollten, drängeln nun um den Altar. Fehlt nur noch Reihenhaus und Geranien für alle.

Birgit Kelle[21]

Auch Alice Schwarzer erinnert daran, dass unter engagierten Schwulen und Lesben die Ehe als reaktionär galt und abgelehnt wurde:

Als ich 1984 in EMMA erstmals für das "revolutionäre" Recht auf die Homo-Ehe plädierte ("In einer zwangs­heterosexuellen Welt ist es eine Unerhörtheit, die homosexuelle Liebe so ernst zu nehmen wie die heterosexuelle"), da schlug mir noch ein Schwall von Spott und Kritik entgegen. Allen voran von engagierten Schwulen und Lesben. Denn damals galt die Ehe noch als "reaktionär".
Alice Schwarzer[22]

Darum mussten, wie in der Geschichte der Familienzerstörung gezeigt wurde, erst alle Elemente, welche die bürgerliche Zivilehe ausmachten, schrittweise zerstört werden, bis die leere Hülle (der bloße Name) von den bunten Buchstabenmenschen übernommen werden konnte. Klar wird hier, dass das Ziel - die Abschaffung der bürgerlichen Zivilehe und ihre Ersetzung durch die Beliebigkeits­konstruktion "Ehe für alle" von Alice Schwarzer schon 1984 anvisiert war.

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Weiterführende Artikel

Einzelnachweise

  1. Britta Tammen, in: "Handbuch Familie", Verlag für Sozialwissenschaften 2007, ISBN 3-8100-3984-5, S. 524
  2. Karl Albrecht Schachtschneider: Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie, Seite 1/2
  3. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", Seite 4
  4. Joachim Wiesner: Pdf-icon-intern.svg Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungs­folgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechts­handeln und Rechts­bewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland - Verlag Regensberg, Münster 1985, ISBN 3-7923-0528-3, Seite 10
  5. Joachim Wiesner: "Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozial­ethischen und ordnungs­politischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts", Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechts­bewusstsein in der Bundesrepublik Deutschland, 1985, Seite 9
  6. Junge Freiheit: Karikatur der Woche 27/13
  7. Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz[wp] - GleichbergG) vom 18. Juni 1957, Bundesgesetzblatt Teil I 1957 Nummer 26 vom 21. Juni 1957 Seite 609-640
  8. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", Seite 30
  9. Pdf-icon-intern.svg Familie am Abgrund - Ursachen und Auswege - Aufklärungsbroschüre "Aktionsbündnis DemoFürAlle", 2020 (32 Seiten, Seite 20)
  10. Herwig Birg: Demographie: Unser Verschwinden würde gar nicht auffallen, 28. Juni 2006 (Vierzehn Richtigstellungen von dreizehn Legenden über die demographische Entwicklung Deutschlands.) (PDF[ext])
  11. Jura-Forum: Seit 30 Jahren: Ehescheidungen ohne "Schuldprinzip", 2. Juli 2007
  12. 12,0 12,1 12,2 Prof. Dr. Horst Albert Glaser: Kommentar zum Scheidungsgesetz, FAZ vom 1. September 1984
  13. 13,0 13,1 13,2 Joachim Wiesner: Pdf-icon-intern.svg Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts, 1985
  14. Dr. Jan Lalik, Arzt für Neurochirurgie: Menschen­rechts­verletzungen und staatliche Kindes­mißhandlung in der Bundesrepublik Deutschland, Abschnitt: Der Mann als Sündenbock und Aggressionsobjekt in der BRD
  15. Häusliche Gewalt: Wer schlägt, der geht, Wochenblatt am 20. Juni 2016
  16. 14. Wahlperiode - Rechtsausschuss (6. Ausschuss) - Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) - Protokoll der 87. Sitzung des Rechtsausschusses und der 70. Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - 20. Juni 2001, 13.00 Uhr - Öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung - Drucksache 14/5429 -
  17. Pdf-icon-intern.svg Gutachten Zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung - Prof. Dr. Michael Bock, 15. Juni 2001 (16 Seiten, 82 KB)
  18. Historischer Beschluss: Die Homo-Lobby wird euch weiter nerven!, queer.de am 30. Juni 2017
  19. Markus Wehner: Reformiertes Abstammungsrecht: Wer sind die Eltern?, FAZ am 4. Juli 2017 (Spenderkinder und Mit-Mütter: Die Familienmodelle haben sich verändert. Nun soll das Abstammungsrecht reformiert werden. Das erleichtert vielen Familien den Alltag.)
  20. Rosemarie Frühauf: Zuerst Homo-Ehe, dann Verwandten-Ehe, dann Polygamie ... ?, Epoch Times am 29. Juni 2017
  21. Birgit Kelle: Wir erleben gerade die Vernichtung der Ehe, Die Welt am 29. Juni 2017
  22. Alice Schwarzer: Ein Triumph für die Liebe!, EMMA am 30. Juni 2017

Quellen